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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BBG 1990 §42;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/11/0096Rechtssatz
Wenn der Revisionswerber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin zu erkennen vermeint, dass es das VwG entgegen § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen und entgegen der Rechtsprechung des VwGH (eine solche wird in diesem Zusammenhang nicht zitiert) unterlassen habe, eine ganzheitliche Beurteilung seiner Funktionsbeeinträchtigungen durch Beiziehung eines orthopädischen Sachverständigen vorzunehmen, so genügt es darauf hinzuweisen, dass die genannte Verordnungsbestimmung die Beiziehung von Ärzten eines bestimmten Fachbereiches nicht zwingend anordnet.Wenn der Revisionswerber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin zu erkennen vermeint, dass es das VwG entgegen Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen und entgegen der Rechtsprechung des VwGH (eine solche wird in diesem Zusammenhang nicht zitiert) unterlassen habe, eine ganzheitliche Beurteilung seiner Funktionsbeeinträchtigungen durch Beiziehung eines orthopädischen Sachverständigen vorzunehmen, so genügt es darauf hinzuweisen, dass die genannte Verordnungsbestimmung die Beiziehung von Ärzten eines bestimmten Fachbereiches nicht zwingend anordnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110095.L01Im RIS seit
30.09.2016Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016