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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/17/0035Rechtssatz
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung.Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 55, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170034.J02Im RIS seit
15.11.2016Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018