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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/17/0035Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein bei ihm anhängiges Verfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Art 131 Abs 2 B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Revision nach Art 133 Abs 6 Z 2 und Z 3 B-VG gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes weiterhin Gültigkeit (vgl VwGH vom 19. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115, vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0028, 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027, und vom 16. Dezember 2015, Ra 2014/17/0052). Dies gilt mangels ersichtlicher Abgrenzungskriterien auch - wie vorliegend hinsichtlich des Erstrevisionswerbers (s § 50 Abs 7 GSpG) - für Revisionen nach Art 133 Abs 8 B-VG. Ebenso vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, § 33 Abs 1 VwGG lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl wiederum VwGH vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein bei ihm anhängiges Verfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Artikel 131, Absatz 2, B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Revision nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2 und Ziffer 3, B-VG gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes weiterhin Gültigkeit vergleiche VwGH vom 19. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115, vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0028, 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027, und vom 16. Dezember 2015, Ra 2014/17/0052). Dies gilt mangels ersichtlicher Abgrenzungskriterien auch - wie vorliegend hinsichtlich des Erstrevisionswerbers (s Paragraph 50, Absatz 7, GSpG) - für Revisionen nach Artikel 133, Absatz 8, B-VG. Ebenso vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche wiederum VwGH vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170034.J01Im RIS seit
15.11.2016Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018