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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/17/0081 B 22. August 2016 RS 1 (hier angefochtener Bescheid vom 23. Dezember 2013)Stammrechtssatz
Prozessvoraussetzung für die Behandlung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist das Vorliegen der formellen Beschwer (vgl etwa VwGH vom 17. November 2014, 2013/17/0113). Der angefochtene Bescheid vom 17. Dezember 2013 gibt der Berufung vollinhaltlich statt und hebt den mit ihr bekämpften Abänderungsbescheid "ersatzlos" auf. Damit lebt der abgeänderte Bescheid über die Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2007 wieder auf (vgl VwGH vom 17. November 2014, 2013/17/0113, mwN). Beim Revisionswerber fehlte es somit schon zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Revision an der Prozessvoraussetzung der Beschwer.Prozessvoraussetzung für die Behandlung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist das Vorliegen der formellen Beschwer vergleiche etwa VwGH vom 17. November 2014, 2013/17/0113). Der angefochtene Bescheid vom 17. Dezember 2013 gibt der Berufung vollinhaltlich statt und hebt den mit ihr bekämpften Abänderungsbescheid "ersatzlos" auf. Damit lebt der abgeänderte Bescheid über die Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2007 wieder auf vergleiche VwGH vom 17. November 2014, 2013/17/0113, mwN). Beim Revisionswerber fehlte es somit schon zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Revision an der Prozessvoraussetzung der Beschwer.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170148.J01Im RIS seit
23.11.2016Zuletzt aktualisiert am
29.12.2016