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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
B-VG Art151 Abs51 Z8;Rechtssatz
Im Gegensatz zur besonderen Ortstaxe und dem Beitrag zum Tourismusförderungsfonds handelt es sich beim Zuschlag zur besonderen Ortstaxe gemäß § 1 Abs 1 Ortstaxengesetz 1992 um eine ausschließliche Gemeindeabgabe, dessen Einhebung die Gemeinden gemäß § 9 Ortstaxengesetz 1992 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen haben. Der Bürgermeister ist gemäß § 7 Abs 1 Ortstaxengesetz 1992 sowohl betreffend die besondere Ortstaxe als auch den Zuschlag zur besonderen Ortstaxe und gemäß § 53 Abs 1 Salzburger Tourismusgesetz 2003 hinsichtlich des Beitrages zum Tourismusförderungsfonds jeweils Abgabenbehörde erster Instanz. Während gemäß § 8 Abs 2 Salzburger Ortstaxengesetz 2012, LGBl Nr 106/2012, gegen Bescheide der Bürgermeisterin betreffend besondere Ortstaxe und gemäß § 53 Abs 2 Salzburger Tourismusgesetz 2003 idF LGBl Nr 107/2012 gegen Bescheide der Bürgermeisterin betreffend Beiträge zum Tourismusförderungsfonds bis 31. Dezember 2013 jeweils der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg zur Entscheidung über Berufungen zuständig war und gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die Zuständigkeit für nach dem 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg anhängige Berufungsverfahren auf das Landesverwaltungsgericht Salzburg überging, war gemäß § 34 Abs 6 Z 1 Salzburger Gemeindeordnung 1994 idF LGBl Nr 12/2004 iVm § 80 Abs 1 Z 2 Salzburger Gemeindeordnung 1994 idF LGBl Nr 107/2012 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die Gemeindevorstehung zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bürgermeisterin in Gemeindeabgabenangelegenheiten, somit auch betreffend den Zuschlag zur besonderen Ortstaxe zuständig.Im Gegensatz zur besonderen Ortstaxe und dem Beitrag zum Tourismusförderungsfonds handelt es sich beim Zuschlag zur besonderen Ortstaxe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ortstaxengesetz 1992 um eine ausschließliche Gemeindeabgabe, dessen Einhebung die Gemeinden gemäß Paragraph 9, Ortstaxengesetz 1992 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen haben. Der Bürgermeister ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ortstaxengesetz 1992 sowohl betreffend die besondere Ortstaxe als auch den Zuschlag zur besonderen Ortstaxe und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Salzburger Tourismusgesetz 2003 hinsichtlich des Beitrages zum Tourismusförderungsfonds jeweils Abgabenbehörde erster Instanz. Während gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Salzburger Ortstaxengesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2012,, gegen Bescheide der Bürgermeisterin betreffend besondere Ortstaxe und gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Salzburger Tourismusgesetz 2003 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2012, gegen Bescheide der Bürgermeisterin betreffend Beiträge zum Tourismusförderungsfonds bis 31. Dezember 2013 jeweils der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg zur Entscheidung über Berufungen zuständig war und gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Zuständigkeit für nach dem 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg anhängige Berufungsverfahren auf das Landesverwaltungsgericht Salzburg überging, war gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer eins, Salzburger Gemeindeordnung 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 2, Salzburger Gemeindeordnung 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2012, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die Gemeindevorstehung zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bürgermeisterin in Gemeindeabgabenangelegenheiten, somit auch betreffend den Zuschlag zur besonderen Ortstaxe zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170103.J07Im RIS seit
23.09.2016Zuletzt aktualisiert am
16.11.2016