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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Mit dem Recht auf ein "gesetzmäßiges Behördenverfahren" bezeichnet die revisionswerbende Partei kein subjektives Recht, sondern rügt die Verletzung von (nicht näher genannten) Verfahrensvorschriften, was keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen des § 28 Abs 1 Z 5 VwGG zählt. Demgemäß gibt es auch kein Recht auf ein gesetzmäßiges oder ordnungsgemäßes Verfahren oder auf richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung (vgl VwGH vom 25. November 2015, 2013/16/0054).Mit dem Recht auf ein "gesetzmäßiges Behördenverfahren" bezeichnet die revisionswerbende Partei kein subjektives Recht, sondern rügt die Verletzung von (nicht näher genannten) Verfahrensvorschriften, was keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG zählt. Demgemäß gibt es auch kein Recht auf ein gesetzmäßiges oder ordnungsgemäßes Verfahren oder auf richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung vergleiche VwGH vom 25. November 2015, 2013/16/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170022.J02Im RIS seit
23.11.2016Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016