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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs 1 Z 4 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) kommt dem Beschwerdepunkt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheids entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl zB VwGH vom 28. Februar 2011, 2010/17/0220). Diese Judikatur ist auf die Prüfung des Revisionspunktes nach der nunmehrigen Rechtslage übertragbar (vgl ua VwGH vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) kommt dem Beschwerdepunkt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheids entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche zB VwGH vom 28. Februar 2011, 2010/17/0220). Diese Judikatur ist auf die Prüfung des Revisionspunktes nach der nunmehrigen Rechtslage übertragbar vergleiche ua VwGH vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170022.J01Im RIS seit
23.11.2016Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016