RS Vwgh 2016/8/31 Ra 2016/04/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §131 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0093 B 31. August 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Stattgebung - Vergabekontrollverfahren - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei, die ihr gegenüber ausgesprochene Ausscheidensentscheidung für nichtig zu erklären, abgewiesen. Die revisionswerbende Partei begründet ihren Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG damit, dass ihr durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhebliche Schäden drohen, weil diese nach endgültigem Ausscheiden keine Chance auf Erteilung des Zuschlags mehr hätte. Die Revisionswerberin habe jedoch ein massives Interesse an der Auftragserteilung, zumal es sich bei dem zu vergebenden Auftrag um einen Rahmenvertrag handle, der auf Jahre hinaus eine stabile Auftragslage erwarten lasse. Von der revisionswerbenden Partei wurde damit in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils aufgezeigt, der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses verbunden wäre.Stattgebung - Vergabekontrollverfahren - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei, die ihr gegenüber ausgesprochene Ausscheidensentscheidung für nichtig zu erklären, abgewiesen. Die revisionswerbende Partei begründet ihren Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG damit, dass ihr durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhebliche Schäden drohen, weil diese nach endgültigem Ausscheiden keine Chance auf Erteilung des Zuschlags mehr hätte. Die Revisionswerberin habe jedoch ein massives Interesse an der Auftragserteilung, zumal es sich bei dem zu vergebenden Auftrag um einen Rahmenvertrag handle, der auf Jahre hinaus eine stabile Auftragslage erwarten lasse. Von der revisionswerbenden Partei wurde damit in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils aufgezeigt, der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses verbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040095.L02

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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