Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §131 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/04/0093 B 31. August 2016 RS 2Stammrechtssatz
Stattgebung - Vergabekontrollverfahren - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei, die ihr gegenüber ausgesprochene Ausscheidensentscheidung für nichtig zu erklären, abgewiesen. Die revisionswerbende Partei begründet ihren Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG damit, dass ihr durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhebliche Schäden drohen, weil diese nach endgültigem Ausscheiden keine Chance auf Erteilung des Zuschlags mehr hätte. Die Revisionswerberin habe jedoch ein massives Interesse an der Auftragserteilung, zumal es sich bei dem zu vergebenden Auftrag um einen Rahmenvertrag handle, der auf Jahre hinaus eine stabile Auftragslage erwarten lasse. Von der revisionswerbenden Partei wurde damit in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils aufgezeigt, der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses verbunden wäre.Stattgebung - Vergabekontrollverfahren - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei, die ihr gegenüber ausgesprochene Ausscheidensentscheidung für nichtig zu erklären, abgewiesen. Die revisionswerbende Partei begründet ihren Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG damit, dass ihr durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhebliche Schäden drohen, weil diese nach endgültigem Ausscheiden keine Chance auf Erteilung des Zuschlags mehr hätte. Die Revisionswerberin habe jedoch ein massives Interesse an der Auftragserteilung, zumal es sich bei dem zu vergebenden Auftrag um einen Rahmenvertrag handle, der auf Jahre hinaus eine stabile Auftragslage erwarten lasse. Von der revisionswerbenden Partei wurde damit in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils aufgezeigt, der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses verbunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040094.L02Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016