RS Vwgh 2016/8/31 Ra 2014/17/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2016
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ParkometerG Wr 2006 §2;
VStG §9 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2016/16/0012 E 18. Oktober 2016

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ging das Bundesfinanzgericht zunächst zutreffend davon aus, dass einem Erhebungsersuchen nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auch durch die Auskunft entsprochen werden kann, das fragliche Fahrzeug niemandem überlassen zu haben. In einem solchen Fall kann die Behörde - solange nichts Gegenteiliges behauptet wird - davon ausgehen, dass der Zulassungsbesitzer selbst das Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt hat (vgl VwGH vom 6. Oktober 1993, 92/17/0021). Verfahrensgegenständlich trug das Bundesfinanzgericht jedoch nicht dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Zulassungsbesitzerin um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, also um keine natürliche Person. Die von der Gesellschaft erteilte Auskunft, das Kraftfahrzeug niemandem überlassen zu haben, beinhaltet die Aussage, selbst darüber verfügt zu haben. Damit ist aber nicht ausgesagt, welche konkrete natürliche Person das Kraftfahrzeug jeweils an dem in den Erhebungsersuchen bezeichneten Ort abgestellt hatte. Da die geforderte Auskunft nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine physische Person zu benennen hat, hat die durch den Beschuldigten als Geschäftsführer vertretene Zulassungsbesitzerin ihre Auskunftspflicht durch die Angabe, das Fahrzeug niemandem überlassen zu haben, verletzt. Soweit das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, der Beschuldigte habe das Kraftfahrzeug zu Beginn seiner Tätigkeit in der Betriebseinfahrt abgestellt, wäre das Auskunftsersuchen unter Anführung des Namens und der Anschrift des Beschuldigten zu beantworten gewesen.Im vorliegenden Fall ging das Bundesfinanzgericht zunächst zutreffend davon aus, dass einem Erhebungsersuchen nach Paragraph 2, Wiener Parkometergesetz 2006 auch durch die Auskunft entsprochen werden kann, das fragliche Fahrzeug niemandem überlassen zu haben. In einem solchen Fall kann die Behörde - solange nichts Gegenteiliges behauptet wird - davon ausgehen, dass der Zulassungsbesitzer selbst das Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt hat vergleiche VwGH vom 6. Oktober 1993, 92/17/0021). Verfahrensgegenständlich trug das Bundesfinanzgericht jedoch nicht dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Zulassungsbesitzerin um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, also um keine natürliche Person. Die von der Gesellschaft erteilte Auskunft, das Kraftfahrzeug niemandem überlassen zu haben, beinhaltet die Aussage, selbst darüber verfügt zu haben. Damit ist aber nicht ausgesagt, welche konkrete natürliche Person das Kraftfahrzeug jeweils an dem in den Erhebungsersuchen bezeichneten Ort abgestellt hatte. Da die geforderte Auskunft nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine physische Person zu benennen hat, hat die durch den Beschuldigten als Geschäftsführer vertretene Zulassungsbesitzerin ihre Auskunftspflicht durch die Angabe, das Fahrzeug niemandem überlassen zu haben, verletzt. Soweit das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, der Beschuldigte habe das Kraftfahrzeug zu Beginn seiner Tätigkeit in der Betriebseinfahrt abgestellt, wäre das Auskunftsersuchen unter Anführung des Namens und der Anschrift des Beschuldigten zu beantworten gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170032.L03

Im RIS seit

22.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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