RS Vwgh 2016/8/31 2013/17/0861

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Veröffentlicht am 31.08.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §113;
VwRallg;
  1. BAO § 113 heute
  2. BAO § 113 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl VwGH vom 25. August 2005, 2005/16/0211). Die Manuduktionspflicht der Abgabenbehörden erfordert ebenfalls nicht, die - noch dazu wie im Beschwerdefall anwaltlich vertretenen - Abgabepflichtigen auf für ihre Interessen allenfalls günstigere Anträge hinzuweisen (vgl zB auch VwGH vom 20. September 1996, 93/17/0007, zu einem Antrag eines Gesamtschuldners auf Nachsicht im Verhältnis zu einem Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld, oder vom 27. Juni 2012, 2008/13/0039, betreffend einen Fristverlängerungsantrag, der zweckmäßigerweise nicht in dem konkreten Verfahren, sondern in einem anderen Verfahren zu stellen gewesen wäre).Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann vergleiche VwGH vom 25. August 2005, 2005/16/0211). Die Manuduktionspflicht der Abgabenbehörden erfordert ebenfalls nicht, die - noch dazu wie im Beschwerdefall anwaltlich vertretenen - Abgabepflichtigen auf für ihre Interessen allenfalls günstigere Anträge hinzuweisen vergleiche zB auch VwGH vom 20. September 1996, 93/17/0007, zu einem Antrag eines Gesamtschuldners auf Nachsicht im Verhältnis zu einem Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld, oder vom 27. Juni 2012, 2008/13/0039, betreffend einen Fristverlängerungsantrag, der zweckmäßigerweise nicht in dem konkreten Verfahren, sondern in einem anderen Verfahren zu stellen gewesen wäre).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170861.X04

Im RIS seit

22.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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