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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §226;Rechtssatz
Die Vollstreckbarkeit von Abgaben setzt - mit Ausnahme von Selbstbemessungsabgaben - deren bescheidmäßige Festsetzung voraus (Ritz, BAO-Kommentar5, § 226 Tz 1). Die Rechtskraft der Abgabenvorschreibung ist hingegen keine Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit. Einbringungsmaßnahmen bezüglich vollstreckbarer Abgaben dürfen nicht gesetzt werden, soweit die Einbringung gehemmt ist (vgl § 230 BAO sowie Ritz, aaO, § 226 Tz 2).Die Vollstreckbarkeit von Abgaben setzt - mit Ausnahme von Selbstbemessungsabgaben - deren bescheidmäßige Festsetzung voraus (Ritz, BAO-Kommentar5, Paragraph 226, Tz 1). Die Rechtskraft der Abgabenvorschreibung ist hingegen keine Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit. Einbringungsmaßnahmen bezüglich vollstreckbarer Abgaben dürfen nicht gesetzt werden, soweit die Einbringung gehemmt ist vergleiche Paragraph 230, BAO sowie Ritz, aaO, Paragraph 226, Tz 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170861.X01Im RIS seit
22.09.2016Zuletzt aktualisiert am
16.11.2016