Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a;Rechtssatz
Die Verweigerung der Aussetzung hat auf eine vor der Antragstellung eingetretene Säumnis und erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlags keine Auswirkungen, war doch die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlags - weil der Abgabenbetrag nicht am Fälligkeitstag entrichtet wurde - ungeachtet einer allfälligen späteren (erst) ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen Aussetzung bereits entstanden und nicht mehr rückgängig zu machen (vgl etwa VwGH vom 27. Februar 2015, 2011/17/0103, und vom 3. September 2013, 2009/17/0148).Die Verweigerung der Aussetzung hat auf eine vor der Antragstellung eingetretene Säumnis und erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlags keine Auswirkungen, war doch die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlags - weil der Abgabenbetrag nicht am Fälligkeitstag entrichtet wurde - ungeachtet einer allfälligen späteren (erst) ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen Aussetzung bereits entstanden und nicht mehr rückgängig zu machen vergleiche etwa VwGH vom 27. Februar 2015, 2011/17/0103, und vom 3. September 2013, 2009/17/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170421.X03Im RIS seit
23.11.2016Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016