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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §212a;Rechtssatz
Die von einem Beschwerdeführer angestrebte Bewilligung der Aussetzung nach § 212a BAO hätte - da selbst im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheids über die Ablehnung der Aussetzung gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung wegen einer zwischenzeitig in der Hauptsache ergangenen Berufungsentscheidung zu verfügen gewesen wäre - dem Beschwerdeführer keine andere Rechtsposition verliehen, als er durch den angefochtenen Bescheid hat (vgl etwa VwGH vom 3. September 2013, 2009/17/0148, und vom 21. November 2013, 2011/16/0131).Die von einem Beschwerdeführer angestrebte Bewilligung der Aussetzung nach Paragraph 212 a, BAO hätte - da selbst im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheids über die Ablehnung der Aussetzung gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung wegen einer zwischenzeitig in der Hauptsache ergangenen Berufungsentscheidung zu verfügen gewesen wäre - dem Beschwerdeführer keine andere Rechtsposition verliehen, als er durch den angefochtenen Bescheid hat vergleiche etwa VwGH vom 3. September 2013, 2009/17/0148, und vom 21. November 2013, 2011/16/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170421.X01Im RIS seit
23.11.2016Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016