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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art116 Abs1;Rechtssatz
Die Bindung eines aufsichtsbehördlichen Bescheids erstreckt sich nicht auf die Aufhebung nicht tragende Ausführungen der Vorstellungsbehörde, so etwa auf Hinweise auf die weitere Verfahrensführung (vgl VwGH vom 21. April 2016, 2013/15/0259, und vom 24. Juni 2009, 2006/05/0220). Solche Ausführungen sind somit, da sie keine Verletzung der Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung zu begründen vermögen, nicht in die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Vorstellungsbescheids miteinzubeziehen.Die Bindung eines aufsichtsbehördlichen Bescheids erstreckt sich nicht auf die Aufhebung nicht tragende Ausführungen der Vorstellungsbehörde, so etwa auf Hinweise auf die weitere Verfahrensführung vergleiche VwGH vom 21. April 2016, 2013/15/0259, und vom 24. Juni 2009, 2006/05/0220). Solche Ausführungen sind somit, da sie keine Verletzung der Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung zu begründen vermögen, nicht in die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Vorstellungsbescheids miteinzubeziehen.
Schlagworte
Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5 Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170147.X07Im RIS seit
22.09.2016Zuletzt aktualisiert am
16.11.2016