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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Obwohl im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den beiden beschwerdeführenden Parteien eine gemeinsame Beschwerde eingebracht wurde, waren diese dennoch nicht als einheitliche Prozesspartei im Sinn des § 53 VwGG anzusehen, weil ihre Beschwerden - jede beschwerdeführende Partei für sich betrachtet - nicht dasselbe Schicksal haben. Die Beschwerden der einzelnen beschwerdeführenden Parteien müssen daher ihrem verschiedenen Erfolg nach hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert betrachtet werden und zwar nach jenen Regeln, die im § 47 VwGG enthalten sind (vgl dazu VwGH vom 15. Dezember 2011, 2009/18/0156, mwN).Obwohl im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den beiden beschwerdeführenden Parteien eine gemeinsame Beschwerde eingebracht wurde, waren diese dennoch nicht als einheitliche Prozesspartei im Sinn des Paragraph 53, VwGG anzusehen, weil ihre Beschwerden - jede beschwerdeführende Partei für sich betrachtet - nicht dasselbe Schicksal haben. Die Beschwerden der einzelnen beschwerdeführenden Parteien müssen daher ihrem verschiedenen Erfolg nach hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert betrachtet werden und zwar nach jenen Regeln, die im Paragraph 47, VwGG enthalten sind vergleiche dazu VwGH vom 15. Dezember 2011, 2009/18/0156, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170502.X05Im RIS seit
23.09.2016Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016