RS Vwgh 2016/9/1 2013/17/0502

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Veröffentlicht am 01.09.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47;
VwGG §53;
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 53 heute
  2. VwGG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 53 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 53 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 53 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 53 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Obwohl im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den beiden beschwerdeführenden Parteien eine gemeinsame Beschwerde eingebracht wurde, waren diese dennoch nicht als einheitliche Prozesspartei im Sinn des § 53 VwGG anzusehen, weil ihre Beschwerden - jede beschwerdeführende Partei für sich betrachtet - nicht dasselbe Schicksal haben. Die Beschwerden der einzelnen beschwerdeführenden Parteien müssen daher ihrem verschiedenen Erfolg nach hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert betrachtet werden und zwar nach jenen Regeln, die im § 47 VwGG enthalten sind (vgl dazu VwGH vom 15. Dezember 2011, 2009/18/0156, mwN).Obwohl im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den beiden beschwerdeführenden Parteien eine gemeinsame Beschwerde eingebracht wurde, waren diese dennoch nicht als einheitliche Prozesspartei im Sinn des Paragraph 53, VwGG anzusehen, weil ihre Beschwerden - jede beschwerdeführende Partei für sich betrachtet - nicht dasselbe Schicksal haben. Die Beschwerden der einzelnen beschwerdeführenden Parteien müssen daher ihrem verschiedenen Erfolg nach hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert betrachtet werden und zwar nach jenen Regeln, die im Paragraph 47, VwGG enthalten sind vergleiche dazu VwGH vom 15. Dezember 2011, 2009/18/0156, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170502.X05

Im RIS seit

23.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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