RS Vwgh 2016/9/1 2013/17/0502

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GSpG 1989 §53;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Parteistellung einer vom Eigentümer eines nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person kommt nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist (vgl zB VwGH vom 7. März 2014, 2013/17/0605). Die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese noch nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl VwGH vom 12. März 2014, 2013/17/0708, mwN). Unter Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens war die Beschwerdeführerin somit nicht Partei des Beschlagnahmeverfahrens. Ihre Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid hätte daher zurückgewiesen werden müssen. Durch die abweisende Entscheidung konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht in ihren Rechten verletzt werden, sodass ihre Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.Die Parteistellung einer vom Eigentümer eines nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person kommt nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist vergleiche zB VwGH vom 7. März 2014, 2013/17/0605). Die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese noch nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind vergleiche VwGH vom 12. März 2014, 2013/17/0708, mwN). Unter Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens war die Beschwerdeführerin somit nicht Partei des Beschlagnahmeverfahrens. Ihre Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid hätte daher zurückgewiesen werden müssen. Durch die abweisende Entscheidung konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht in ihren Rechten verletzt werden, sodass ihre Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170502.X01

Im RIS seit

23.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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