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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Parteistellung einer vom Eigentümer eines nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person kommt nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist (vgl zB VwGH vom 7. März 2014, 2013/17/0605). Die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese noch nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl VwGH vom 12. März 2014, 2013/17/0708, mwN). Unter Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens war die Beschwerdeführerin somit nicht Partei des Beschlagnahmeverfahrens. Ihre Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid hätte daher zurückgewiesen werden müssen. Durch die abweisende Entscheidung konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht in ihren Rechten verletzt werden, sodass ihre Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.Die Parteistellung einer vom Eigentümer eines nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person kommt nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist vergleiche zB VwGH vom 7. März 2014, 2013/17/0605). Die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese noch nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind vergleiche VwGH vom 12. März 2014, 2013/17/0708, mwN). Unter Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens war die Beschwerdeführerin somit nicht Partei des Beschlagnahmeverfahrens. Ihre Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid hätte daher zurückgewiesen werden müssen. Durch die abweisende Entscheidung konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht in ihren Rechten verletzt werden, sodass ihre Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170502.X01Im RIS seit
23.09.2016Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016