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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §2 Abs3 idF 2007/018;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2015, Ra 2015/06/0114, unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 17. November 1994, 94/06/0014, sowie vom 14. Dezember 2007, 2003/10/0273, bekräftigt, dass ein Gebäude auch dann als "überdacht" anzusehen ist, wenn es nicht mit einem üblichen Dach, sondern mit einer Decke oder ähnlichen Konstruktion nach oben abgeschlossen ist. Ob ein Raum allseits ober überwiegend umschlossen ist, ist nur in Bezug auf die Wände und die sonstigen seitlichen Umfassungsflächen zu beurteilen, nicht aber unter Einbeziehung der Dach- und Bodenflächen. Maßgebend für die Abgrenzung des Dachs von Wänden oder sonstigen seitlichen Umfassungsflächen ist darnach, ob der Gebäudeteil den Raum "nach oben" oder zur Seite hin abschließt. Die einzelfallbezogene Abgrenzung des Dachs von einer Wand oder sonstigen seitlichen Umfassungsfläche ist an Hand der Feststellungen (§ 41 VwGG) zu treffen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2015, Ra 2015/06/0114, unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 17. November 1994, 94/06/0014, sowie vom 14. Dezember 2007, 2003/10/0273, bekräftigt, dass ein Gebäude auch dann als "überdacht" anzusehen ist, wenn es nicht mit einem üblichen Dach, sondern mit einer Decke oder ähnlichen Konstruktion nach oben abgeschlossen ist. Ob ein Raum allseits ober überwiegend umschlossen ist, ist nur in Bezug auf die Wände und die sonstigen seitlichen Umfassungsflächen zu beurteilen, nicht aber unter Einbeziehung der Dach- und Bodenflächen. Maßgebend für die Abgrenzung des Dachs von Wänden oder sonstigen seitlichen Umfassungsflächen ist darnach, ob der Gebäudeteil den Raum "nach oben" oder zur Seite hin abschließt. Die einzelfallbezogene Abgrenzung des Dachs von einer Wand oder sonstigen seitlichen Umfassungsfläche ist an Hand der Feststellungen (Paragraph 41, VwGG) zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160071.L01Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
30.12.2016