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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §278 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vermag in der Zuerkennung von Aufwandersatz nach § 47 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGG im Fall der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses keine Gleichheitswidrigkeit zu erkennen, weil sich die in Rede stehenden Bestimmungen über den Aufwandersatz - durchaus sachgerecht - am Erfolg der Revision ("Obsiegensprinzip": vgl. Mayer/Muzak, B-VG5, Anm. I und II zu § 47 VwGG mwN) und nicht am Erfolg einer allenfalls "gleichen Interessenlage der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtes" orientieren. (Hier: Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Vorschreibung von Kommunalsteuer gemäß § 278 Abs. 1 BAO als verspätet zurück.)Der Verwaltungsgerichtshof vermag in der Zuerkennung von Aufwandersatz nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall VwGG im Fall der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses keine Gleichheitswidrigkeit zu erkennen, weil sich die in Rede stehenden Bestimmungen über den Aufwandersatz - durchaus sachgerecht - am Erfolg der Revision ("Obsiegensprinzip": vergleiche Mayer/Muzak, B-VG5, Anmerkung römisch eins und römisch zwei zu Paragraph 47, VwGG mwN) und nicht am Erfolg einer allenfalls "gleichen Interessenlage der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtes" orientieren. (Hier: Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Vorschreibung von Kommunalsteuer gemäß Paragraph 278, Absatz eins, BAO als verspätet zurück.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160067.L01Im RIS seit
29.09.2016Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016