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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Die Revisionswerberin bringt in ihrer Zulassungsbegründung vor, mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an ihren Sohn sei ein Nachfluchtgrund entstanden. Zum Zeitpunkt der Flucht sei der Sohn von den Taliban bedroht worden, um den bereits vorher geflohenen zweiten Sohn der Revisionswerberin, der für die Franzosen als Dolmetscher gearbeitet habe, unter Druck zu setzen. Aufgrund der Sippenhaftung würden die Taliban die Revisionswerberin nach ihrer Rückkehr bedrohen, um ihren Sohn bzw ihre Söhne in ihre Gewalt zu bekommen. Zu der Frage, ob das Entstehen eines Nachfluchtgrundes während des Asylverfahrens bedingt durch die Asylgewährung für einen Familienangehörigen Verfolgungsgefahr begründen könne, fehle Rechtsprechung des VwGH. Dem Sohn der Revisionswerberin wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Das im vorliegenden Fall in Revision gezogene Erkenntnis wurde erst danach erlassen. Das Vorbringen in der Revision betreffend die Konsequenzen, die aus der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Sohn der Revisionswerberin hervorgehen, erstattet diese erst vor dem VwGH. Der Berücksichtigung dieses Vorbringens im Verfahren vor dem VwGH steht deshalb schon das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot entgegen (vgl. den hg. Beschluss vom 9. März 2016, Ra 2016/20/0027).Die Revisionswerberin bringt in ihrer Zulassungsbegründung vor, mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an ihren Sohn sei ein Nachfluchtgrund entstanden. Zum Zeitpunkt der Flucht sei der Sohn von den Taliban bedroht worden, um den bereits vorher geflohenen zweiten Sohn der Revisionswerberin, der für die Franzosen als Dolmetscher gearbeitet habe, unter Druck zu setzen. Aufgrund der Sippenhaftung würden die Taliban die Revisionswerberin nach ihrer Rückkehr bedrohen, um ihren Sohn bzw ihre Söhne in ihre Gewalt zu bekommen. Zu der Frage, ob das Entstehen eines Nachfluchtgrundes während des Asylverfahrens bedingt durch die Asylgewährung für einen Familienangehörigen Verfolgungsgefahr begründen könne, fehle Rechtsprechung des VwGH. Dem Sohn der Revisionswerberin wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Das im vorliegenden Fall in Revision gezogene Erkenntnis wurde erst danach erlassen. Das Vorbringen in der Revision betreffend die Konsequenzen, die aus der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Sohn der Revisionswerberin hervorgehen, erstattet diese erst vor dem VwGH. Der Berücksichtigung dieses Vorbringens im Verfahren vor dem VwGH steht deshalb schon das aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG abzuleitende Neuerungsverbot entgegen vergleiche den hg. Beschluss vom 9. März 2016, Ra 2016/20/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200083.L01Im RIS seit
05.12.2016Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016