Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Die mangelnde Kenntnis von der Anwesenheit samt Arbeitsaufnahme einer Person auf der Baustelle kann nicht von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die bewilligungslose Beschäftigung eines Ausländers befreien. Denn hiefür ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend. Will der Arbeitgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die Einholung der entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen (vgl. E 3. Oktober 2013, 2012/09/0174).Die mangelnde Kenntnis von der Anwesenheit samt Arbeitsaufnahme einer Person auf der Baustelle kann nicht von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die bewilligungslose Beschäftigung eines Ausländers befreien. Denn hiefür ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend. Will der Arbeitgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die Einholung der entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen vergleiche E 3. Oktober 2013, 2012/09/0174).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090088.L01Im RIS seit
24.11.2016Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016