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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §16 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/09/0050 E 6. September 2016Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/09/0014 E 17. Dezember 2013 RS 1Stammrechtssatz
Nach der zwingenden Vorschrift des § 16 Abs. 1 VStG ist, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird, zugleich die im Falle ihrer Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe festzusetzen (vgl. E 19. Februar 1993, 92/09/0307).Nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, VStG ist, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird, zugleich die im Falle ihrer Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe festzusetzen vergleiche E 19. Februar 1993, 92/09/0307).
Schlagworte
Strafnorm Mängel im Spruch Ersatzfreiheitsstrafe Strafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere DelikteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090049.L04Im RIS seit
27.09.2016Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017