RS Vwgh 2016/9/6 Ra 2016/09/0049

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Veröffentlicht am 06.09.2016
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/09/0050 E 6. September 2016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/09/0014 E 17. Dezember 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der zwingenden Vorschrift des § 16 Abs. 1 VStG ist, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird, zugleich die im Falle ihrer Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe festzusetzen (vgl. E 19. Februar 1993, 92/09/0307).Nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, VStG ist, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird, zugleich die im Falle ihrer Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe festzusetzen vergleiche E 19. Februar 1993, 92/09/0307).

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch Ersatzfreiheitsstrafe Strafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere Delikte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090049.L04

Im RIS seit

27.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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