Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/09/0050 E 6. September 2016Rechtssatz
Sowohl im Spruch als auch in der Begründung des Straferkenntnisses wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte verbotene Ausspielungen veranstaltet hat. Gleichzeitig wurde er jedoch wegen der Übertretung der § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 2 Abs. 4 GSpG 1989 bestraft. Das dritte Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG 1989 betrifft aber das "Unternehmerisch Zugänglichmachen" von verbotenen Ausspielungen, die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen ist in § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG 1989 geregelt. Dem Beschuldigten wurde daher nicht nur das falsche Tatbild der verletzten Verwaltungsvorschrift vorgehalten, auch ist darin ein Widerspruch des Spruchs in sich und der Begründung zu erblicken.Sowohl im Spruch als auch in der Begründung des Straferkenntnisses wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte verbotene Ausspielungen veranstaltet hat. Gleichzeitig wurde er jedoch wegen der Übertretung der Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG 1989 bestraft. Das dritte Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 betrifft aber das "Unternehmerisch Zugänglichmachen" von verbotenen Ausspielungen, die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen ist in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG 1989 geregelt. Dem Beschuldigten wurde daher nicht nur das falsche Tatbild der verletzten Verwaltungsvorschrift vorgehalten, auch ist darin ein Widerspruch des Spruchs in sich und der Begründung zu erblicken.
Schlagworte
Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Widerspruch Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Spruch und Begründung Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090049.L03Im RIS seit
27.09.2016Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017