RS Vwgh 2016/9/6 Ra 2016/09/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1 idF 2014/I/013;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/09/0050 E 6. September 2016

Rechtssatz

Sowohl im Spruch als auch in der Begründung des Straferkenntnisses wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte verbotene Ausspielungen veranstaltet hat. Gleichzeitig wurde er jedoch wegen der Übertretung der § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 2 Abs. 4 GSpG 1989 bestraft. Das dritte Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG 1989 betrifft aber das "Unternehmerisch Zugänglichmachen" von verbotenen Ausspielungen, die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen ist in § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG 1989 geregelt. Dem Beschuldigten wurde daher nicht nur das falsche Tatbild der verletzten Verwaltungsvorschrift vorgehalten, auch ist darin ein Widerspruch des Spruchs in sich und der Begründung zu erblicken.Sowohl im Spruch als auch in der Begründung des Straferkenntnisses wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte verbotene Ausspielungen veranstaltet hat. Gleichzeitig wurde er jedoch wegen der Übertretung der Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG 1989 bestraft. Das dritte Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 betrifft aber das "Unternehmerisch Zugänglichmachen" von verbotenen Ausspielungen, die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen ist in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG 1989 geregelt. Dem Beschuldigten wurde daher nicht nur das falsche Tatbild der verletzten Verwaltungsvorschrift vorgehalten, auch ist darin ein Widerspruch des Spruchs in sich und der Begründung zu erblicken.

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Widerspruch Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Spruch und Begründung Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090049.L03

Im RIS seit

27.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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