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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/09/0050 E 6. September 2016Rechtssatz
Besteht ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, bei dem es sich nicht bloß um eine terminologische Abweichung, deren Wirkung sich im sprachlichen erschöpft, handelt, sondern bei dem die Wahl unterschiedlicher Begriffe vielmehr eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringt, führt dies zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl. E 27. Mai 2011, 2010/02/0231).Besteht ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, bei dem es sich nicht bloß um eine terminologische Abweichung, deren Wirkung sich im sprachlichen erschöpft, handelt, sondern bei dem die Wahl unterschiedlicher Begriffe vielmehr eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringt, führt dies zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides vergleiche E 27. Mai 2011, 2010/02/0231).
Schlagworte
Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Widerspruch Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090049.L02Im RIS seit
27.09.2016Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017