RS Vwgh 2016/9/6 Ra 2015/20/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/19/0172 B 28. April 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision damit, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe, obwohl der Revisionswerber in der Beschwerde ausführlich dargelegt habe, dass die von der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderberichte unvollständig und nicht aktuell seien. Der Revisionswerber sieht hier eine Abweichung zum E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018. Dabei übersieht er jedoch, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 zur Anwendung gelangt (Hinweis E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025). Demnach ist einer Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Demgegenüber beziehen sich die Kriterien aus dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, auf die sich der Revisionswerber beruft, ausschließlich auf den ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014. Eine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG liegt somit nicht vor.Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision damit, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe, obwohl der Revisionswerber in der Beschwerde ausführlich dargelegt habe, dass die von der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderberichte unvollständig und nicht aktuell seien. Der Revisionswerber sieht hier eine Abweichung zum E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018. Dabei übersieht er jedoch, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren die Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 zur Anwendung gelangt (Hinweis E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025). Demnach ist einer Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Demgegenüber beziehen sich die Kriterien aus dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, auf die sich der Revisionswerber beruft, ausschließlich auf den ersten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014. Eine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt somit nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200300.L01.1

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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