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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Ein Verschulden des Parteienvertreters ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Dies gilt auch für den bestellten Verfahrenshelfer. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt somit im Hinblick auf die Bestimmung des § 46 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nur in Betracht, wenn dem Antragsteller und seinem Vertreter kein Versehen oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (Hinweis B vom 30. Mai 2007, 2007/19/0206). Die dem Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, sich über den Inhalt des Bestellungsbeschlusses ausreichend zu vergewissern und zu beachten, dass die Verfahrenshilfe vom VwGH zur Einbringung einer außerordentlichen Revision bei diesem Gerichtshof bewilligt und er daher (nur) hierfür von der Rechtsanwaltskammer als Verfahrenshelfer bestellt worden war.Ein Verschulden des Parteienvertreters ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Dies gilt auch für den bestellten Verfahrenshelfer. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt somit im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, zweiter Satz VwGG nur in Betracht, wenn dem Antragsteller und seinem Vertreter kein Versehen oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (Hinweis B vom 30. Mai 2007, 2007/19/0206). Die dem Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, sich über den Inhalt des Bestellungsbeschlusses ausreichend zu vergewissern und zu beachten, dass die Verfahrenshilfe vom VwGH zur Einbringung einer außerordentlichen Revision bei diesem Gerichtshof bewilligt und er daher (nur) hierfür von der Rechtsanwaltskammer als Verfahrenshelfer bestellt worden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200283.L01Im RIS seit
05.12.2016Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016