RS Vwgh 2016/9/6 Ra 2015/20/0283

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §61;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Rechtssatz

Ein Verschulden des Parteienvertreters ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Dies gilt auch für den bestellten Verfahrenshelfer. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt somit im Hinblick auf die Bestimmung des § 46 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nur in Betracht, wenn dem Antragsteller und seinem Vertreter kein Versehen oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (Hinweis B vom 30. Mai 2007, 2007/19/0206). Die dem Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, sich über den Inhalt des Bestellungsbeschlusses ausreichend zu vergewissern und zu beachten, dass die Verfahrenshilfe vom VwGH zur Einbringung einer außerordentlichen Revision bei diesem Gerichtshof bewilligt und er daher (nur) hierfür von der Rechtsanwaltskammer als Verfahrenshelfer bestellt worden war.Ein Verschulden des Parteienvertreters ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Dies gilt auch für den bestellten Verfahrenshelfer. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt somit im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, zweiter Satz VwGG nur in Betracht, wenn dem Antragsteller und seinem Vertreter kein Versehen oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (Hinweis B vom 30. Mai 2007, 2007/19/0206). Die dem Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, sich über den Inhalt des Bestellungsbeschlusses ausreichend zu vergewissern und zu beachten, dass die Verfahrenshilfe vom VwGH zur Einbringung einer außerordentlichen Revision bei diesem Gerichtshof bewilligt und er daher (nur) hierfür von der Rechtsanwaltskammer als Verfahrenshelfer bestellt worden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200283.L01

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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