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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art137;Rechtssatz
Wird die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände ungeachtet eines solchen Ausspruches, dass die Beschlagnahme weggefallen und die Sachen herauszugeben sind, verweigert, steht dem Betroffenen der Weg zum Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 137 B-VG offen.Wird die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände ungeachtet eines solchen Ausspruches, dass die Beschlagnahme weggefallen und die Sachen herauszugeben sind, verweigert, steht dem Betroffenen der Weg zum Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 137, B-VG offen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090103.L08Im RIS seit
29.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018