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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GSpG 1989 §50 Abs6 idF 2013/I/070;Rechtssatz
§ 50 Abs. 6 GSpG 1989 sieht vor, dass eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion "beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme" (oder die Einstellung eines Strafverfahrens) im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln ist. Die "Aufhebung einer Beschlagnahme" durch die Behörde ist im Gesetz zwar nicht vorgesehen, die Bestimmung ist aber wohl vor dem Hintergrund der Rsp des VwGH zu verstehen, wonach eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG verfügte Beschlagnahme außer Kraft tritt, wenn ihr Zweck weggefallen ist (vgl. E 1. Oktober 1985, 85/04/0025). Das Anhörungsrecht gemäß § 50 Abs. 6 GSpG 1989 gilt zwar in einem Verfahren nach § 52 Abs. 3 GSpG 1989, ebenso aber auch im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides über die Rückgabe von beschlagnahmten Gegenständen. Die für die Vollziehung des GSpG 1989 zuständigen Behörden haben daher die Abgabenbehörde vor jeder beabsichtigten Rückgabe oder Freigabe beschlagnahmter Gegenstände und im Fall eines Herausgabeantrages von der beabsichtigten faktischen Aufhebung der Beschlagnahme zu informieren. In diesem Verfahren geht es zwar nicht um eine Aufhebung des Beschlagnahmebescheides, es ist aber als Vorfrage zu klären, ob die Beschlagnahme rechtlich unwirksam geworden, faktisch aufzuheben ist und daher die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben sind. Aus § 50 Abs. 6 GSpG 1989 kann sohin der Wunsch des Gesetzgebers entnommen werden, dass die Abgabenbehörde an der Entscheidung zur Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände beteiligt wird. Bei der Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen ist unter der weiteren Beteiligung der betroffenen Partei die Frage auf rechtliche Weise von der Behörde zu klären, ob die Beschlagnahme weggefallen und die beschlagnahmten Gegenstände daher auszufolgen sind. Aus dem Rechtsschutzprinzip folgt, dass ein bekämpfbarer Bescheid zu erlassen ist, wenn die Entscheidung dem Standpunkt einer Partei nicht Rechnung trägt. Dieser Bescheid besitzt den Charakter eines Feststellungsbescheides über die Frage des Wegfalls der Rechtswirkungen der Beschlagnahme (vgl E 25. Juni 1996, 96/09/0088; E 28. Jänner 2013, 2012/12/0050).Paragraph 50, Absatz 6, GSpG 1989 sieht vor, dass eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion "beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme" (oder die Einstellung eines Strafverfahrens) im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln ist. Die "Aufhebung einer Beschlagnahme" durch die Behörde ist im Gesetz zwar nicht vorgesehen, die Bestimmung ist aber wohl vor dem Hintergrund der Rsp des VwGH zu verstehen, wonach eine gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG verfügte Beschlagnahme außer Kraft tritt, wenn ihr Zweck weggefallen ist vergleiche E 1. Oktober 1985, 85/04/0025). Das Anhörungsrecht gemäß Paragraph 50, Absatz 6, GSpG 1989 gilt zwar in einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz 3, GSpG 1989, ebenso aber auch im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides über die Rückgabe von beschlagnahmten Gegenständen. Die für die Vollziehung des GSpG 1989 zuständigen Behörden haben daher die Abgabenbehörde vor jeder beabsichtigten Rückgabe oder Freigabe beschlagnahmter Gegenstände und im Fall eines Herausgabeantrages von der beabsichtigten faktischen Aufhebung der Beschlagnahme zu informieren. In diesem Verfahren geht es zwar nicht um eine Aufhebung des Beschlagnahmebescheides, es ist aber als Vorfrage zu klären, ob die Beschlagnahme rechtlich unwirksam geworden, faktisch aufzuheben ist und daher die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben sind. Aus Paragraph 50, Absatz 6, GSpG 1989 kann sohin der Wunsch des Gesetzgebers entnommen werden, dass die Abgabenbehörde an der Entscheidung zur Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände beteiligt wird. Bei der Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen ist unter der weiteren Beteiligung der betroffenen Partei die Frage auf rechtliche Weise von der Behörde zu klären, ob die Beschlagnahme weggefallen und die beschlagnahmten Gegenstände daher auszufolgen sind. Aus dem Rechtsschutzprinzip folgt, dass ein bekämpfbarer Bescheid zu erlassen ist, wenn die Entscheidung dem Standpunkt einer Partei nicht Rechnung trägt. Dieser Bescheid besitzt den Charakter eines Feststellungsbescheides über die Frage des Wegfalls der Rechtswirkungen der Beschlagnahme vergleiche E 25. Juni 1996, 96/09/0088; E 28. Jänner 2013, 2012/12/0050).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090103.L07Im RIS seit
29.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018