RS Vwgh 2016/9/6 Ra 2015/09/0103

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Veröffentlicht am 06.09.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
B-VG Art137;
GSpG 1989 §55;
VStG §39;
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Für einen Antrag auf Herausgabe beschlagnahmter Glücksspielgeräte ist die Behörde erster Instanz zuständig (vgl. E. 29. April 2002, 96/17/0431; E 4. November 2009, 2009/17/0147, SlgNr 8488/F). § 55 GSpG 1989 betreffend die Herausgabe von bestimmten beschlagnahmten Gegenständen legt keine Zuständigkeit zur Entscheidung über Herausgabeanträge fest. Im E VfGH 6. März 1951, B 182/50, hatte der VfGH einen Fall zu beurteilen, in welchem es um einen Antrag auf Herausgabe nach § 39 VStG beschlagnahmter Gegenstände nach der Einstellung des bezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens ging. Der VfGH sprach aus, die Verwaltungsbehörde erster Instanz trifft die Verpflichtung, den von ihr geschaffenen aber nun rechtswidrig gewordenen Zustand mit den Mitteln des Verwaltungsverfahrens zu beseitigen. Eine Zuständigkeit der Behörde für die Entscheidung über die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände ist daher zu bejahen. Im Fall eines Ausfolgungsantrages hat daher die Behörde über die Herausgabe zu entscheiden und die beschlagnahmten Gegenstände entweder wegen Wegfalls der Beschlagnahme auszufolgen oder im Fall der weiteren Wirksamkeit der Beschlagnahme darüber einen Bescheid zu erlassen und die Herausgabe zu versagen. Die Rückgabepflicht tritt unmittelbar auf Grund des Gesetzes ein, weil die Rückgabepflicht mit dem Wegfall der Beschlagnahme ohne Weiteres eintritt. Das bedeutet aber noch nicht, dass Ausfolgungsbegehren nicht an die Behörde, sondern stets nur an den VfGH nach Art. 137 B-VG zu richten wären und dass kein Bescheid über die Herausgabe erlassen werden dürfte.Für einen Antrag auf Herausgabe beschlagnahmter Glücksspielgeräte ist die Behörde erster Instanz zuständig vergleiche E. 29. April 2002, 96/17/0431; E 4. November 2009, 2009/17/0147, SlgNr 8488/F). Paragraph 55, GSpG 1989 betreffend die Herausgabe von bestimmten beschlagnahmten Gegenständen legt keine Zuständigkeit zur Entscheidung über Herausgabeanträge fest. Im E VfGH 6. März 1951, B 182/50, hatte der VfGH einen Fall zu beurteilen, in welchem es um einen Antrag auf Herausgabe nach Paragraph 39, VStG beschlagnahmter Gegenstände nach der Einstellung des bezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens ging. Der VfGH sprach aus, die Verwaltungsbehörde erster Instanz trifft die Verpflichtung, den von ihr geschaffenen aber nun rechtswidrig gewordenen Zustand mit den Mitteln des Verwaltungsverfahrens zu beseitigen. Eine Zuständigkeit der Behörde für die Entscheidung über die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände ist daher zu bejahen. Im Fall eines Ausfolgungsantrages hat daher die Behörde über die Herausgabe zu entscheiden und die beschlagnahmten Gegenstände entweder wegen Wegfalls der Beschlagnahme auszufolgen oder im Fall der weiteren Wirksamkeit der Beschlagnahme darüber einen Bescheid zu erlassen und die Herausgabe zu versagen. Die Rückgabepflicht tritt unmittelbar auf Grund des Gesetzes ein, weil die Rückgabepflicht mit dem Wegfall der Beschlagnahme ohne Weiteres eintritt. Das bedeutet aber noch nicht, dass Ausfolgungsbegehren nicht an die Behörde, sondern stets nur an den VfGH nach Artikel 137, B-VG zu richten wären und dass kein Bescheid über die Herausgabe erlassen werden dürfte.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090103.L06

Im RIS seit

29.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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