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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Für einen Antrag auf Herausgabe beschlagnahmter Glücksspielgeräte ist die Behörde erster Instanz zuständig (vgl. E. 29. April 2002, 96/17/0431; E 4. November 2009, 2009/17/0147, SlgNr 8488/F). § 55 GSpG 1989 betreffend die Herausgabe von bestimmten beschlagnahmten Gegenständen legt keine Zuständigkeit zur Entscheidung über Herausgabeanträge fest. Im E VfGH 6. März 1951, B 182/50, hatte der VfGH einen Fall zu beurteilen, in welchem es um einen Antrag auf Herausgabe nach § 39 VStG beschlagnahmter Gegenstände nach der Einstellung des bezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens ging. Der VfGH sprach aus, die Verwaltungsbehörde erster Instanz trifft die Verpflichtung, den von ihr geschaffenen aber nun rechtswidrig gewordenen Zustand mit den Mitteln des Verwaltungsverfahrens zu beseitigen. Eine Zuständigkeit der Behörde für die Entscheidung über die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände ist daher zu bejahen. Im Fall eines Ausfolgungsantrages hat daher die Behörde über die Herausgabe zu entscheiden und die beschlagnahmten Gegenstände entweder wegen Wegfalls der Beschlagnahme auszufolgen oder im Fall der weiteren Wirksamkeit der Beschlagnahme darüber einen Bescheid zu erlassen und die Herausgabe zu versagen. Die Rückgabepflicht tritt unmittelbar auf Grund des Gesetzes ein, weil die Rückgabepflicht mit dem Wegfall der Beschlagnahme ohne Weiteres eintritt. Das bedeutet aber noch nicht, dass Ausfolgungsbegehren nicht an die Behörde, sondern stets nur an den VfGH nach Art. 137 B-VG zu richten wären und dass kein Bescheid über die Herausgabe erlassen werden dürfte.Für einen Antrag auf Herausgabe beschlagnahmter Glücksspielgeräte ist die Behörde erster Instanz zuständig vergleiche E. 29. April 2002, 96/17/0431; E 4. November 2009, 2009/17/0147, SlgNr 8488/F). Paragraph 55, GSpG 1989 betreffend die Herausgabe von bestimmten beschlagnahmten Gegenständen legt keine Zuständigkeit zur Entscheidung über Herausgabeanträge fest. Im E VfGH 6. März 1951, B 182/50, hatte der VfGH einen Fall zu beurteilen, in welchem es um einen Antrag auf Herausgabe nach Paragraph 39, VStG beschlagnahmter Gegenstände nach der Einstellung des bezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens ging. Der VfGH sprach aus, die Verwaltungsbehörde erster Instanz trifft die Verpflichtung, den von ihr geschaffenen aber nun rechtswidrig gewordenen Zustand mit den Mitteln des Verwaltungsverfahrens zu beseitigen. Eine Zuständigkeit der Behörde für die Entscheidung über die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände ist daher zu bejahen. Im Fall eines Ausfolgungsantrages hat daher die Behörde über die Herausgabe zu entscheiden und die beschlagnahmten Gegenstände entweder wegen Wegfalls der Beschlagnahme auszufolgen oder im Fall der weiteren Wirksamkeit der Beschlagnahme darüber einen Bescheid zu erlassen und die Herausgabe zu versagen. Die Rückgabepflicht tritt unmittelbar auf Grund des Gesetzes ein, weil die Rückgabepflicht mit dem Wegfall der Beschlagnahme ohne Weiteres eintritt. Das bedeutet aber noch nicht, dass Ausfolgungsbegehren nicht an die Behörde, sondern stets nur an den VfGH nach Artikel 137, B-VG zu richten wären und dass kein Bescheid über die Herausgabe erlassen werden dürfte.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090103.L06Im RIS seit
29.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018