RS Vwgh 2016/9/6 Ra 2015/09/0103

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Veröffentlicht am 06.09.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §39 Abs1;
VStG §39;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei einer Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstandes aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen mit dem Zweck der Sicherung während des Verfahrens darüber, was mit dem Gegenstand endgültig zu geschehen hat. Eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG verfügte Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn das zugrunde liegende Strafverfahren rechtskräftig eingestellt wird (vgl. B 1. Oktober 1985, 85/04/0025). Eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG erfolgte Beschlagnahme tritt durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft(vgl. B 24. April 1990, 89/04/0175; B 19. Juni 1990, 87/04/0252). Diese Rsp hat der VwGH hinsichtlich der Relevanz eines rechtskräftigen Ausspruches über den Verfall bekräftigt (vgl. E 16. September 2003, 2002/05/1033). Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht oder steht fest, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren. Eine rechtskräftig verfügte Beschlagnahme nach § 39 VStG endet daher in der Regel nicht mit der Erlassung eines Aufhebungsbescheides, das Ende tritt vielmehr mit dem Eintreten bestimmter rechtlich relevanter Umstände ein, welche die Beendigung der Beschlagnahme ohne eigenen Rechtsakt bewirken. Mit der Ausfolgung von beschlagnahmten Gegenständen sind die Wirkungen einer vorläufigen Beschlagnahme weggefallen, weshalb die Aufhebung einer Aufhebung einer vorläufigen Beschlagnahme ins Leere geht (vgl. E 16. November 2011, 2011/17/0111).Bei einer Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstandes aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen mit dem Zweck der Sicherung während des Verfahrens darüber, was mit dem Gegenstand endgültig zu geschehen hat. Eine gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG verfügte Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn das zugrunde liegende Strafverfahren rechtskräftig eingestellt wird vergleiche B 1. Oktober 1985, 85/04/0025). Eine gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG erfolgte Beschlagnahme tritt durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft(vgl. B 24. April 1990, 89/04/0175; B 19. Juni 1990, 87/04/0252). Diese Rsp hat der VwGH hinsichtlich der Relevanz eines rechtskräftigen Ausspruches über den Verfall bekräftigt vergleiche E 16. September 2003, 2002/05/1033). Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht oder steht fest, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren. Eine rechtskräftig verfügte Beschlagnahme nach Paragraph 39, VStG endet daher in der Regel nicht mit der Erlassung eines Aufhebungsbescheides, das Ende tritt vielmehr mit dem Eintreten bestimmter rechtlich relevanter Umstände ein, welche die Beendigung der Beschlagnahme ohne eigenen Rechtsakt bewirken. Mit der Ausfolgung von beschlagnahmten Gegenständen sind die Wirkungen einer vorläufigen Beschlagnahme weggefallen, weshalb die Aufhebung einer Aufhebung einer vorläufigen Beschlagnahme ins Leere geht vergleiche E 16. November 2011, 2011/17/0111).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090103.L03

Im RIS seit

29.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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