RS Vwgh 2016/9/7 Ra 2016/19/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2016
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19101000
E3R E19102000
E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32006R0562 Schengener Grenzkodex Art5 ;
32013R0604 Dublin-III Art13;
32013R0604 Dublin-III Art14;
32013R0604 Dublin-III Art17;
32013R0604 Dublin-III Art7 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
EURallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/19/0161

Rechtssatz

Wenn die Revision ihre Zulässigkeit damit begründet, dass für die Beurteilung des zuständigen Mitgliedstaates Art. 14 Dublin III-Verordnung herangezogen hätte werden müssen und somit - in Anbetracht der von den Revisionswerbern in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz - Österreich der nach der Dublin III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat sei, übersieht sie, dass im vorliegenden Fall Art. 13 Dublin III-Verordnung gilt und somit schon auf Grund der in Art. 7 Abs. 1 Dublin III-Verordnung festgelegten Rangfolge eine Anwendung des Art. 14 Dublin III-Verordnung nicht in Betracht kommt. Der Zuständigkeitstatbestand des Art. 14 Dublin III-Verordnung knüpft zudem daran an, dass für den betreffenden Drittstaatsangehörigen in dem in Frage kommenden Mitgliedstaat kein Visumzwang besteht. Die Verwaltungspraxis der Sicherheitsbehörden entlang der "Balkanroute" führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer Aufhebung des für Drittstaatsangehörige nach dem Schengener Grenzkodex allgemein bestehenden Visumzwangs. Darauf, dass Österreich durch die im November 2015 gewählte "sicherheitsbehördliche Verwaltungspraxis" von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin III-Verordnung Gebrauch gemacht habe, ergeben sich keine Hinweise.Wenn die Revision ihre Zulässigkeit damit begründet, dass für die Beurteilung des zuständigen Mitgliedstaates Artikel 14, Dublin III-Verordnung herangezogen hätte werden müssen und somit - in Anbetracht der von den Revisionswerbern in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz - Österreich der nach der Dublin III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat sei, übersieht sie, dass im vorliegenden Fall Artikel 13, Dublin III-Verordnung gilt und somit schon auf Grund der in Artikel 7, Absatz eins, Dublin III-Verordnung festgelegten Rangfolge eine Anwendung des Artikel 14, Dublin III-Verordnung nicht in Betracht kommt. Der Zuständigkeitstatbestand des Artikel 14, Dublin III-Verordnung knüpft zudem daran an, dass für den betreffenden Drittstaatsangehörigen in dem in Frage kommenden Mitgliedstaat kein Visumzwang besteht. Die Verwaltungspraxis der Sicherheitsbehörden entlang der "Balkanroute" führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer Aufhebung des für Drittstaatsangehörige nach dem Schengener Grenzkodex allgemein bestehenden Visumzwangs. Darauf, dass Österreich durch die im November 2015 gewählte "sicherheitsbehördliche Verwaltungspraxis" von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Dublin III-Verordnung Gebrauch gemacht habe, ergeben sich keine Hinweise.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190160.L03

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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