RS Vwgh 2016/9/7 Ra 2016/19/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2016
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19101000
E3R E19102000
E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32006R0562 Schengener Grenzkodex Art5 Abs4 litc;
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
EURallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/19/0161

Rechtssatz

Die von den Sicherheitsbehörden geübte Verwaltungspraxis, die Einreise von über die "Balkanroute" kommenden Menschen zuzulassen, kann nicht pauschal auf humanitäre Gründe im Sinn des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex gestützt werden. Die Gestattung der Einreise eines Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen setzt vielmehr eine individuelle, den jeweiligen Einzelfall betreffende Prüfung voraus, ob solche humanitäre Erwägungen, aus denen die Einreise - entgegen den für Drittstaatsangehörige geltenden Einreisevoraussetzungen - gestattet werden kann, vorliegen. Generelle Ausnahmen von den Bestimmungen über die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige - wie sie dem gegenständlichen Fall zugrunde liegen - stellen keine Einreisegestattung aus humanitären Gründen dar. Das Erfordernis einer individuellen Prüfung ergibt sich insbesondere aus Art. 5 Abs. 4 lit. c zweiter Satz Schengener Grenzkodex, wonach für den Fall, dass zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Ausschreibung nach dem Schengener Informationssystem vorliegt, der Mitgliedstaat, der dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die anderen Mitgliedstaaten darüber unterrichtet. Dieser Verpflichtung nachzukommen setzt voraus, dass der Fremde einer individuellen Kontrolle unterzogen wurde.Die von den Sicherheitsbehörden geübte Verwaltungspraxis, die Einreise von über die "Balkanroute" kommenden Menschen zuzulassen, kann nicht pauschal auf humanitäre Gründe im Sinn des Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex gestützt werden. Die Gestattung der Einreise eines Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen setzt vielmehr eine individuelle, den jeweiligen Einzelfall betreffende Prüfung voraus, ob solche humanitäre Erwägungen, aus denen die Einreise - entgegen den für Drittstaatsangehörige geltenden Einreisevoraussetzungen - gestattet werden kann, vorliegen. Generelle Ausnahmen von den Bestimmungen über die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige - wie sie dem gegenständlichen Fall zugrunde liegen - stellen keine Einreisegestattung aus humanitären Gründen dar. Das Erfordernis einer individuellen Prüfung ergibt sich insbesondere aus Artikel 5, Absatz 4, Litera c, zweiter Satz Schengener Grenzkodex, wonach für den Fall, dass zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Ausschreibung nach dem Schengener Informationssystem vorliegt, der Mitgliedstaat, der dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die anderen Mitgliedstaaten darüber unterrichtet. Dieser Verpflichtung nachzukommen setzt voraus, dass der Fremde einer individuellen Kontrolle unterzogen wurde.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190160.L02

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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