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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R0562 Schengener Grenzkodex Art5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/19/0161Rechtssatz
Soweit sich die Revision auf die geübte Verwaltungspraxis bzw. das "Joint Statement" vom 18. Februar 2016 beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Einreise der Revisionswerber (im November 2015) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem es noch keine gemeinsame Erklärung zur Verwaltungspraxis der Staaten entlang der "Balkanroute" (Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich) gegeben hat. Es kann im vorliegenden Fall daher dahin gestellt bleiben, ob es sich bei dem "Joint Statement" vom 18. Februar 2016 um eine internationale Verpflichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex handelt. Aber auch die bis zu dem Zeitpunkt der Abfassung des "Joint Statements" geübte Verwaltungspraxis ändert nichts daran, dass die Einreise der Revisionswerber entgegen den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex erfolgte und dementsprechend unrechtmäßig war.Soweit sich die Revision auf die geübte Verwaltungspraxis bzw. das "Joint Statement" vom 18. Februar 2016 beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Einreise der Revisionswerber (im November 2015) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem es noch keine gemeinsame Erklärung zur Verwaltungspraxis der Staaten entlang der "Balkanroute" (Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich) gegeben hat. Es kann im vorliegenden Fall daher dahin gestellt bleiben, ob es sich bei dem "Joint Statement" vom 18. Februar 2016 um eine internationale Verpflichtung im Sinn des Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex handelt. Aber auch die bis zu dem Zeitpunkt der Abfassung des "Joint Statements" geübte Verwaltungspraxis ändert nichts daran, dass die Einreise der Revisionswerber entgegen den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Schengener Grenzkodex erfolgte und dementsprechend unrechtmäßig war.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190160.L01Im RIS seit
05.12.2016Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017