RS Vwgh 2016/9/7 Ra 2016/19/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2016
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19101000
E3R E19102000
E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32006R0562 Schengener Grenzkodex Art5 Abs1;
32006R0562 Schengener Grenzkodex Art5 Abs4 litc;
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
EURallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/19/0161

Rechtssatz

Soweit sich die Revision auf die geübte Verwaltungspraxis bzw. das "Joint Statement" vom 18. Februar 2016 beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Einreise der Revisionswerber (im November 2015) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem es noch keine gemeinsame Erklärung zur Verwaltungspraxis der Staaten entlang der "Balkanroute" (Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich) gegeben hat. Es kann im vorliegenden Fall daher dahin gestellt bleiben, ob es sich bei dem "Joint Statement" vom 18. Februar 2016 um eine internationale Verpflichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex handelt. Aber auch die bis zu dem Zeitpunkt der Abfassung des "Joint Statements" geübte Verwaltungspraxis ändert nichts daran, dass die Einreise der Revisionswerber entgegen den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex erfolgte und dementsprechend unrechtmäßig war.Soweit sich die Revision auf die geübte Verwaltungspraxis bzw. das "Joint Statement" vom 18. Februar 2016 beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Einreise der Revisionswerber (im November 2015) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem es noch keine gemeinsame Erklärung zur Verwaltungspraxis der Staaten entlang der "Balkanroute" (Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich) gegeben hat. Es kann im vorliegenden Fall daher dahin gestellt bleiben, ob es sich bei dem "Joint Statement" vom 18. Februar 2016 um eine internationale Verpflichtung im Sinn des Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex handelt. Aber auch die bis zu dem Zeitpunkt der Abfassung des "Joint Statements" geübte Verwaltungspraxis ändert nichts daran, dass die Einreise der Revisionswerber entgegen den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Schengener Grenzkodex erfolgte und dementsprechend unrechtmäßig war.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190160.L01

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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