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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Mit Revisionsausführungen, die eine Unterscheidung in Zulässigkeitsgründe und weitere Revisionsgründe gänzlich vermissen lassen, wird dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (Hinweis B vom 18. Mai 2016, Ra 2016/20/0029).Mit Revisionsausführungen, die eine Unterscheidung in Zulässigkeitsgründe und weitere Revisionsgründe gänzlich vermissen lassen, wird dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (Hinweis B vom 18. Mai 2016, Ra 2016/20/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190137.L01Im RIS seit
18.10.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017