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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §11;Rechtssatz
Nur allgemein formulierte Bedenken und Fragen hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der angenommenen Fluchtalternative sowie der dort herrschenden humanitären Lage können, ohne konkret auf den vorliegenden Fall bezogen darzustellen, warum dem Revisionswerber die Inanspruchnahme der Fluchtalternative nicht möglich und zumutbar sei, die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190047.L02Im RIS seit
18.10.2016Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016