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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §83 Abs3;Rechtssatz
Der Antrag auf Aufwandersatz der mitbeteiligten Partei, der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte der Ärztekammer für Kärnten, "das Land Kärnten als Rechtsträger der belangten Behörde" in den Kostenersatz zu verfällen, war abzuweisen, weil die belangte Behörde, deren Rechtsträger das Land Kärnten ist, obsiegende Partei, das Land Kärnten aber nicht Rechtsträger der Revisionswerberin, der Ärztekammer für Kärnten, ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110010.J13Im RIS seit
30.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018