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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §83 Abs3;Rechtssatz
Dass eine Zusatzvereinbarung über eine Vertretungsregelung für Inhaber eines Einzelvertrages zwischen der Kurie der niedergelassenen Ärzte und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auch Interessen der angestellten Ärzte und damit von deren Kurie berührt, bedarf keiner näheren Erläuterung, weil eine Zusatzvereinbarung über eine solche Vertretungsregelung typischerweise Regelungen über die als Vertreter in Betracht kommenden Ärzte enthalten wird. Eine wesentliche Berührung der Interessen der angestellten Ärzte käme vor diesem Hintergrund in Betracht, wenn die Zusatzvereinbarung Regelungen enthielte, die eine unsachliche Benachteiligung der angestellten Ärzte zum Inhalt hätte, nicht hingegen schon dann, wenn die von der Kurie der niedergelassenen Ärzte beschlossene Zusatzvereinbarung aus der Sicht der Kurie der angestellten Ärzte keinen für sie möglichst günstigen oder nicht den von ihr angestrebten Inhalt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110010.J12Im RIS seit
30.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018