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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §195 Abs4;Rechtssatz
Das Veto des Präsidenten der Ärztekammer gegen den Beschluss der Kurienversammlung über eine Zusatzvereinbarung wäre gemäß § 83 Abs. 3 ÄrzteG 1998 nur rechtmäßig, wenn der Beschluss die Interessen der anderen Kurie wesentlich berührt. Diesfalls verstieße die Aufhebung des Vetos des Präsidenten durch die Aufsichtsbehörde gegen § 195 Abs. 4 ÄrzteG 1998, weil diese Bestimmung nur zur Aufhebung rechtswidriger Beschlüsse der Organe einer (Landes)Ärztekammer ermächtigt.Das Veto des Präsidenten der Ärztekammer gegen den Beschluss der Kurienversammlung über eine Zusatzvereinbarung wäre gemäß Paragraph 83, Absatz 3, ÄrzteG 1998 nur rechtmäßig, wenn der Beschluss die Interessen der anderen Kurie wesentlich berührt. Diesfalls verstieße die Aufhebung des Vetos des Präsidenten durch die Aufsichtsbehörde gegen Paragraph 195, Absatz 4, ÄrzteG 1998, weil diese Bestimmung nur zur Aufhebung rechtswidriger Beschlüsse der Organe einer (Landes)Ärztekammer ermächtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110010.J10Im RIS seit
30.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018