RS Vwgh 2016/9/8 Ro 2016/11/0010

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Veröffentlicht am 08.09.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §195 Abs4;
ÄrzteG 1998 §83 Abs3;
AVG §38;
  1. ÄrzteG 1998 § 195 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 195 gültig ab 01.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  3. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  4. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  5. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 27.07.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
  6. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 01.01.2006 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  7. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  8. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  9. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  10. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  11. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 11.11.1998 bis 31.12.1999

Rechtssatz

Es mag zutreffen, dass die Effektivität der Aufsicht über die (Landes)Ärztekammer "kaum beeinträchtigt" würde, wenn die Aufsichtsbehörde nicht beim Veto des Präsidenten, sondern erst bei der danach ergehenden Entscheidung des Kammervorstands ansetzen dürfte. Daraus lässt sich aber kein durchschlagendes Argument gegen die Auffassung gewinnen, dass die Aufsicht schon davor soll einsetzen können, etwa um einen langen Zeitraum der Ungewissheit hintanzuhalten, der dadurch entstehen kann, dass der Kammervorstand die endgültige Entscheidung über die dem suspendierten Beschluss der Kurienversammlung zugrundeliegende Angelegenheit nicht trifft. Der VwGH geht davon aus, dass auch ein vom Präsidenten nach § 83 Abs. 3 ÄrzteG 1998 eingelegtes Veto einen Beschluss darstellt, der im Falle der Rechtswidrigkeit von der Aufsichtsbehörde nach § 195 Abs. 4 ÄrzteG 1998 aufgehoben werden kann. Diese Auslegung hat nicht zuletzt auch für sich, dass die entscheidende Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vetos vorliegen, als Hauptfrage und nicht wie bei der von der Revisionswerberin präferierten Auslegung, als Vorfrage für die Zuständigkeit des Kammervorstands zu beantworten ist.Es mag zutreffen, dass die Effektivität der Aufsicht über die (Landes)Ärztekammer "kaum beeinträchtigt" würde, wenn die Aufsichtsbehörde nicht beim Veto des Präsidenten, sondern erst bei der danach ergehenden Entscheidung des Kammervorstands ansetzen dürfte. Daraus lässt sich aber kein durchschlagendes Argument gegen die Auffassung gewinnen, dass die Aufsicht schon davor soll einsetzen können, etwa um einen langen Zeitraum der Ungewissheit hintanzuhalten, der dadurch entstehen kann, dass der Kammervorstand die endgültige Entscheidung über die dem suspendierten Beschluss der Kurienversammlung zugrundeliegende Angelegenheit nicht trifft. Der VwGH geht davon aus, dass auch ein vom Präsidenten nach Paragraph 83, Absatz 3, ÄrzteG 1998 eingelegtes Veto einen Beschluss darstellt, der im Falle der Rechtswidrigkeit von der Aufsichtsbehörde nach Paragraph 195, Absatz 4, ÄrzteG 1998 aufgehoben werden kann. Diese Auslegung hat nicht zuletzt auch für sich, dass die entscheidende Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vetos vorliegen, als Hauptfrage und nicht wie bei der von der Revisionswerberin präferierten Auslegung, als Vorfrage für die Zuständigkeit des Kammervorstands zu beantworten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110010.J09

Im RIS seit

30.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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