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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ÄrzteG 1998 §195 Abs4;Rechtssatz
Es mag zutreffen, dass die Effektivität der Aufsicht über die (Landes)Ärztekammer "kaum beeinträchtigt" würde, wenn die Aufsichtsbehörde nicht beim Veto des Präsidenten, sondern erst bei der danach ergehenden Entscheidung des Kammervorstands ansetzen dürfte. Daraus lässt sich aber kein durchschlagendes Argument gegen die Auffassung gewinnen, dass die Aufsicht schon davor soll einsetzen können, etwa um einen langen Zeitraum der Ungewissheit hintanzuhalten, der dadurch entstehen kann, dass der Kammervorstand die endgültige Entscheidung über die dem suspendierten Beschluss der Kurienversammlung zugrundeliegende Angelegenheit nicht trifft. Der VwGH geht davon aus, dass auch ein vom Präsidenten nach § 83 Abs. 3 ÄrzteG 1998 eingelegtes Veto einen Beschluss darstellt, der im Falle der Rechtswidrigkeit von der Aufsichtsbehörde nach § 195 Abs. 4 ÄrzteG 1998 aufgehoben werden kann. Diese Auslegung hat nicht zuletzt auch für sich, dass die entscheidende Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vetos vorliegen, als Hauptfrage und nicht wie bei der von der Revisionswerberin präferierten Auslegung, als Vorfrage für die Zuständigkeit des Kammervorstands zu beantworten ist.Es mag zutreffen, dass die Effektivität der Aufsicht über die (Landes)Ärztekammer "kaum beeinträchtigt" würde, wenn die Aufsichtsbehörde nicht beim Veto des Präsidenten, sondern erst bei der danach ergehenden Entscheidung des Kammervorstands ansetzen dürfte. Daraus lässt sich aber kein durchschlagendes Argument gegen die Auffassung gewinnen, dass die Aufsicht schon davor soll einsetzen können, etwa um einen langen Zeitraum der Ungewissheit hintanzuhalten, der dadurch entstehen kann, dass der Kammervorstand die endgültige Entscheidung über die dem suspendierten Beschluss der Kurienversammlung zugrundeliegende Angelegenheit nicht trifft. Der VwGH geht davon aus, dass auch ein vom Präsidenten nach Paragraph 83, Absatz 3, ÄrzteG 1998 eingelegtes Veto einen Beschluss darstellt, der im Falle der Rechtswidrigkeit von der Aufsichtsbehörde nach Paragraph 195, Absatz 4, ÄrzteG 1998 aufgehoben werden kann. Diese Auslegung hat nicht zuletzt auch für sich, dass die entscheidende Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vetos vorliegen, als Hauptfrage und nicht wie bei der von der Revisionswerberin präferierten Auslegung, als Vorfrage für die Zuständigkeit des Kammervorstands zu beantworten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110010.J09Im RIS seit
30.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018