RS Vwgh 2016/9/8 Ro 2016/11/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §195 Abs4;
ÄrzteG 1998 §83 Abs3;
VwGG §30;
VwGVG 2014 §22;
  1. ÄrzteG 1998 § 195 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 195 gültig ab 01.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  3. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  4. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  5. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 27.07.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
  6. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 01.01.2006 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  7. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  8. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  9. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  10. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  11. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 11.11.1998 bis 31.12.1999
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Das Veto des Präsidenten der Ärztekammer stellt jedenfalls einen dem öffentlichen Recht zugehörigen Rechtsakt dar, mithin einen Rechtsakt eines Organs der (Landes)Ärztekammer. Dass der Präsident nach dem Gesetz nicht wie die übrigen Organe der (Landes)Ärztekammer als Kollegialorgan, sondern als monokratisches Organ vorgesehen ist, kann nicht den Blick darauf verstellen, dass dem Veto ein rechtserheblicher Willensakt zugrundeliegt, wie er bei einem Kollegialorgan typischerweise durch eine Beschlussfassung herbeigeführt wird. Wäre das Organ "Präsident" als Kollegialorgan konzipiert, so wäre es zweifelsfrei, dass dieses das Veto nur durch eine Beschlussfassung herbeiführen kann. Der VwGH sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Veto, durch das ein Beschluss einer Kurienversammlung ausgesetzt wird, nur deswegen nicht als Beschluss iSd. § 195 Abs. 4 ÄrzteG 1998 zu qualifizieren sein sollte, weil es von einem monokratisch eingerichteten Organ eingelegt wird. Beschlüsse, die von nicht kollegial eingerichteten Organen, gefasst werden und suspendierende Wirkung haben, sind der österreichischen Rechtsordnung, wie schon die Entscheidungen über die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung nach dem VwGVG 2014 (§ 22) bzw. dem VwGG (§ 30) zeigen, auch keineswegs fremd.Das Veto des Präsidenten der Ärztekammer stellt jedenfalls einen dem öffentlichen Recht zugehörigen Rechtsakt dar, mithin einen Rechtsakt eines Organs der (Landes)Ärztekammer. Dass der Präsident nach dem Gesetz nicht wie die übrigen Organe der (Landes)Ärztekammer als Kollegialorgan, sondern als monokratisches Organ vorgesehen ist, kann nicht den Blick darauf verstellen, dass dem Veto ein rechtserheblicher Willensakt zugrundeliegt, wie er bei einem Kollegialorgan typischerweise durch eine Beschlussfassung herbeigeführt wird. Wäre das Organ "Präsident" als Kollegialorgan konzipiert, so wäre es zweifelsfrei, dass dieses das Veto nur durch eine Beschlussfassung herbeiführen kann. Der VwGH sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Veto, durch das ein Beschluss einer Kurienversammlung ausgesetzt wird, nur deswegen nicht als Beschluss iSd. Paragraph 195, Absatz 4, ÄrzteG 1998 zu qualifizieren sein sollte, weil es von einem monokratisch eingerichteten Organ eingelegt wird. Beschlüsse, die von nicht kollegial eingerichteten Organen, gefasst werden und suspendierende Wirkung haben, sind der österreichischen Rechtsordnung, wie schon die Entscheidungen über die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung nach dem VwGVG 2014 (Paragraph 22,) bzw. dem VwGG (Paragraph 30,) zeigen, auch keineswegs fremd.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110010.J08

Im RIS seit

30.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten