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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §195 Abs4;Rechtssatz
Das Veto des Präsidenten der Ärztekammer stellt jedenfalls einen dem öffentlichen Recht zugehörigen Rechtsakt dar, mithin einen Rechtsakt eines Organs der (Landes)Ärztekammer. Dass der Präsident nach dem Gesetz nicht wie die übrigen Organe der (Landes)Ärztekammer als Kollegialorgan, sondern als monokratisches Organ vorgesehen ist, kann nicht den Blick darauf verstellen, dass dem Veto ein rechtserheblicher Willensakt zugrundeliegt, wie er bei einem Kollegialorgan typischerweise durch eine Beschlussfassung herbeigeführt wird. Wäre das Organ "Präsident" als Kollegialorgan konzipiert, so wäre es zweifelsfrei, dass dieses das Veto nur durch eine Beschlussfassung herbeiführen kann. Der VwGH sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Veto, durch das ein Beschluss einer Kurienversammlung ausgesetzt wird, nur deswegen nicht als Beschluss iSd. § 195 Abs. 4 ÄrzteG 1998 zu qualifizieren sein sollte, weil es von einem monokratisch eingerichteten Organ eingelegt wird. Beschlüsse, die von nicht kollegial eingerichteten Organen, gefasst werden und suspendierende Wirkung haben, sind der österreichischen Rechtsordnung, wie schon die Entscheidungen über die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung nach dem VwGVG 2014 (§ 22) bzw. dem VwGG (§ 30) zeigen, auch keineswegs fremd.Das Veto des Präsidenten der Ärztekammer stellt jedenfalls einen dem öffentlichen Recht zugehörigen Rechtsakt dar, mithin einen Rechtsakt eines Organs der (Landes)Ärztekammer. Dass der Präsident nach dem Gesetz nicht wie die übrigen Organe der (Landes)Ärztekammer als Kollegialorgan, sondern als monokratisches Organ vorgesehen ist, kann nicht den Blick darauf verstellen, dass dem Veto ein rechtserheblicher Willensakt zugrundeliegt, wie er bei einem Kollegialorgan typischerweise durch eine Beschlussfassung herbeigeführt wird. Wäre das Organ "Präsident" als Kollegialorgan konzipiert, so wäre es zweifelsfrei, dass dieses das Veto nur durch eine Beschlussfassung herbeiführen kann. Der VwGH sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Veto, durch das ein Beschluss einer Kurienversammlung ausgesetzt wird, nur deswegen nicht als Beschluss iSd. Paragraph 195, Absatz 4, ÄrzteG 1998 zu qualifizieren sein sollte, weil es von einem monokratisch eingerichteten Organ eingelegt wird. Beschlüsse, die von nicht kollegial eingerichteten Organen, gefasst werden und suspendierende Wirkung haben, sind der österreichischen Rechtsordnung, wie schon die Entscheidungen über die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung nach dem VwGVG 2014 (Paragraph 22,) bzw. dem VwGG (Paragraph 30,) zeigen, auch keineswegs fremd.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110010.J08Im RIS seit
30.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018