RS Vwgh 2016/9/8 Ro 2016/11/0010

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Veröffentlicht am 08.09.2016
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §195 Abs4;
ÄrzteG 1998 §83 Abs3;
  1. ÄrzteG 1998 § 195 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 195 gültig ab 01.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  3. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  4. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  5. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 27.07.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
  6. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 01.01.2006 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  7. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  8. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  9. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  10. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  11. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 11.11.1998 bis 31.12.1999

Rechtssatz

Eine ausdrückliche Regelung, derzufolge der Rechtsakt des Präsidenten, mit dem durch Veto ein Beschluss einer Kurienversammlung ausgesetzt wird, einen Beschluss iSd. § 195 Abs. 4 ÄrzteG 1998 darstellt, fehlt. Aus einer Wortsinninterpretation des § 83 ÄrzteG 1998 ergibt sich allerdings nicht, dass das Veto schon deswegen keinen Beschluss darstellt, weil in Abs. 3 zwischen "Beschlüssen einer Kurienversammlung" und dem Veto des Präsidenten unterschieden wird, ohne dass dieses als Beschluss bezeichnet wird. Aus der unverfänglichen Gegenüberstellung von "Beschlüssen einer Kurienversammlung" und dem Veto des Präsidenten, durch das ein Beschluss ausgesetzt wird, kann der Gegenschluss sprachlogisch nicht gezogen werden. Auch aus dem von der Revision für gegeben erachteten Umstand, dass ein Unterlassen einer Gegenzeichnung nach § 83 Abs. 2 ÄrzteG 1998 keinesfalls einen Beschluss iSd. § 195 Abs. 4 ÄrzteG 1998 darstellen könne, kann nicht rite darauf geschlossen werden, dass auch das Veto keinen solchen darstellte.Eine ausdrückliche Regelung, derzufolge der Rechtsakt des Präsidenten, mit dem durch Veto ein Beschluss einer Kurienversammlung ausgesetzt wird, einen Beschluss iSd. Paragraph 195, Absatz 4, ÄrzteG 1998 darstellt, fehlt. Aus einer Wortsinninterpretation des Paragraph 83, ÄrzteG 1998 ergibt sich allerdings nicht, dass das Veto schon deswegen keinen Beschluss darstellt, weil in Absatz 3, zwischen "Beschlüssen einer Kurienversammlung" und dem Veto des Präsidenten unterschieden wird, ohne dass dieses als Beschluss bezeichnet wird. Aus der unverfänglichen Gegenüberstellung von "Beschlüssen einer Kurienversammlung" und dem Veto des Präsidenten, durch das ein Beschluss ausgesetzt wird, kann der Gegenschluss sprachlogisch nicht gezogen werden. Auch aus dem von der Revision für gegeben erachteten Umstand, dass ein Unterlassen einer Gegenzeichnung nach Paragraph 83, Absatz 2, ÄrzteG 1998 keinesfalls einen Beschluss iSd. Paragraph 195, Absatz 4, ÄrzteG 1998 darstellen könne, kann nicht rite darauf geschlossen werden, dass auch das Veto keinen solchen darstellte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110010.J07

Im RIS seit

30.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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