Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §195 Abs4;Rechtssatz
Eine ausdrückliche Regelung, derzufolge der Rechtsakt des Präsidenten, mit dem durch Veto ein Beschluss einer Kurienversammlung ausgesetzt wird, einen Beschluss iSd. § 195 Abs. 4 ÄrzteG 1998 darstellt, fehlt. Aus einer Wortsinninterpretation des § 83 ÄrzteG 1998 ergibt sich allerdings nicht, dass das Veto schon deswegen keinen Beschluss darstellt, weil in Abs. 3 zwischen "Beschlüssen einer Kurienversammlung" und dem Veto des Präsidenten unterschieden wird, ohne dass dieses als Beschluss bezeichnet wird. Aus der unverfänglichen Gegenüberstellung von "Beschlüssen einer Kurienversammlung" und dem Veto des Präsidenten, durch das ein Beschluss ausgesetzt wird, kann der Gegenschluss sprachlogisch nicht gezogen werden. Auch aus dem von der Revision für gegeben erachteten Umstand, dass ein Unterlassen einer Gegenzeichnung nach § 83 Abs. 2 ÄrzteG 1998 keinesfalls einen Beschluss iSd. § 195 Abs. 4 ÄrzteG 1998 darstellen könne, kann nicht rite darauf geschlossen werden, dass auch das Veto keinen solchen darstellte.Eine ausdrückliche Regelung, derzufolge der Rechtsakt des Präsidenten, mit dem durch Veto ein Beschluss einer Kurienversammlung ausgesetzt wird, einen Beschluss iSd. Paragraph 195, Absatz 4, ÄrzteG 1998 darstellt, fehlt. Aus einer Wortsinninterpretation des Paragraph 83, ÄrzteG 1998 ergibt sich allerdings nicht, dass das Veto schon deswegen keinen Beschluss darstellt, weil in Absatz 3, zwischen "Beschlüssen einer Kurienversammlung" und dem Veto des Präsidenten unterschieden wird, ohne dass dieses als Beschluss bezeichnet wird. Aus der unverfänglichen Gegenüberstellung von "Beschlüssen einer Kurienversammlung" und dem Veto des Präsidenten, durch das ein Beschluss ausgesetzt wird, kann der Gegenschluss sprachlogisch nicht gezogen werden. Auch aus dem von der Revision für gegeben erachteten Umstand, dass ein Unterlassen einer Gegenzeichnung nach Paragraph 83, Absatz 2, ÄrzteG 1998 keinesfalls einen Beschluss iSd. Paragraph 195, Absatz 4, ÄrzteG 1998 darstellen könne, kann nicht rite darauf geschlossen werden, dass auch das Veto keinen solchen darstellte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110010.J07Im RIS seit
30.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018