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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §195 Abs4;Rechtssatz
Gemäß § 195 Abs. 4 ÄrzteG 1998 hat die Aufsichtsbehörde (die örtlich zuständige Landesregierung; § 195 Abs. 1 ÄrzteG 1998) von den (Landes)Ärztekammern gefasste Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Eine Aufhebung des Vetos des Präsidenten der Ärztekammer kommt folglich nur in Betracht, wenn dieses als Beschluss iSd. § 195 Abs. 4 ÄrzteG 1998 zu qualifizieren ist.Gemäß Paragraph 195, Absatz 4, ÄrzteG 1998 hat die Aufsichtsbehörde (die örtlich zuständige Landesregierung; Paragraph 195, Absatz eins, ÄrzteG 1998) von den (Landes)Ärztekammern gefasste Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Eine Aufhebung des Vetos des Präsidenten der Ärztekammer kommt folglich nur in Betracht, wenn dieses als Beschluss iSd. Paragraph 195, Absatz 4, ÄrzteG 1998 zu qualifizieren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110010.J06Im RIS seit
30.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018