RS Vwgh 2016/9/8 Ro 2016/11/0010

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Veröffentlicht am 08.09.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §83 Abs3;
ÄrzteG 1998 §84;
VwRallg;
  1. ÄrzteG 1998 § 84 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 84 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 84 gültig von 01.01.2015 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  4. ÄrzteG 1998 § 84 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  5. ÄrzteG 1998 § 84 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  6. ÄrzteG 1998 § 84 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  7. ÄrzteG 1998 § 84 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 84 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Rechtssatz

Hält es der Präsident der Ärztekammer im Hinblick darauf, dass ein Beschluss einer Kurienversammlung die Interessen der anderen Kurie wesentlich berührt, geboten, dass die Angelegenheit nicht auf der Ebene einer Kurie, sondern auf derjenigen Ebene, auf der die wesentlichen Interessen beider Kurien zu wahren sind, entschieden wird, so hat er den Beschluss der Kurienversammlung durch sein Veto auszusetzen und die Angelegenheit dem Kammervorstand vorzulegen. Das Veto (und die anschließende, verpflichtend vorzunehmende Vorlage) bewirkt, dass die Angelegenheit der autonomen Besorgung durch die Kurienversammlung entzogen und eine Zuständigkeit des Kammervorstands begründet wird. Die Materialien zur 7. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 156/2005, auf die die Fassung des § 83 Abs. 3 ÄrzteG 1998 zurückgeht, führen dazu aus, dass das bisherige Vetorecht des Präsidenten auch gegen Beschlüsse einer Kurienversammlung, die ausschließlich eine Kurie betreffen, nicht erforderlich sei und entfallen solle, "da die Kurienversammlungen ihre Angelegenheiten in völliger Autonomie wahrnehmen sollen und der Präsident dem gegenüber die Aufgabe der Wahrung der Gesamtinteressen des Standes habe" (RV 1088 BlgNR 22. GP, 7).Hält es der Präsident der Ärztekammer im Hinblick darauf, dass ein Beschluss einer Kurienversammlung die Interessen der anderen Kurie wesentlich berührt, geboten, dass die Angelegenheit nicht auf der Ebene einer Kurie, sondern auf derjenigen Ebene, auf der die wesentlichen Interessen beider Kurien zu wahren sind, entschieden wird, so hat er den Beschluss der Kurienversammlung durch sein Veto auszusetzen und die Angelegenheit dem Kammervorstand vorzulegen. Das Veto (und die anschließende, verpflichtend vorzunehmende Vorlage) bewirkt, dass die Angelegenheit der autonomen Besorgung durch die Kurienversammlung entzogen und eine Zuständigkeit des Kammervorstands begründet wird. Die Materialien zur 7. Ärztegesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,, auf die die Fassung des Paragraph 83, Absatz 3, ÄrzteG 1998 zurückgeht, führen dazu aus, dass das bisherige Vetorecht des Präsidenten auch gegen Beschlüsse einer Kurienversammlung, die ausschließlich eine Kurie betreffen, nicht erforderlich sei und entfallen solle, "da die Kurienversammlungen ihre Angelegenheiten in völliger Autonomie wahrnehmen sollen und der Präsident dem gegenüber die Aufgabe der Wahrung der Gesamtinteressen des Standes habe" Regierungsvorlage 1088 BlgNR 22. GP, 7).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110010.J05

Im RIS seit

30.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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