RS Vwgh 2016/9/8 Ro 2016/11/0010

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Veröffentlicht am 08.09.2016
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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Rechtssatz

Gemäß § 83 Abs. 3 ÄrzteG 1998 kann der Präsident bei Beschlüssen einer Kurienversammlung, die die Interessen der anderen Kurie wesentlich berühren, "den Beschluss durch Veto aussetzen und die Angelegenheit dem Kammervorstand zur endgültigen Entscheidung vorlegen" (eine Ausnahme gilt für arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten). Ein Veto ist nicht nur dann zulässig, wenn der vorgelegte Beschluss der Kurienversammlung rechtswidrig ist. Aufgrund der Zusammensetzung des Kammervorstandes, der von Vertretern beider Kurien paritätisch besetzt wird (§ 81 Abs. 1 ÄrzteG 1998), ist sichergestellt, dass er die Interessen nicht nur einer Kurie (und allenfalls zu Lasten der Interessen der anderen Kurie) wahrnimmt.Gemäß Paragraph 83, Absatz 3, ÄrzteG 1998 kann der Präsident bei Beschlüssen einer Kurienversammlung, die die Interessen der anderen Kurie wesentlich berühren, "den Beschluss durch Veto aussetzen und die Angelegenheit dem Kammervorstand zur endgültigen Entscheidung vorlegen" (eine Ausnahme gilt für arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten). Ein Veto ist nicht nur dann zulässig, wenn der vorgelegte Beschluss der Kurienversammlung rechtswidrig ist. Aufgrund der Zusammensetzung des Kammervorstandes, der von Vertretern beider Kurien paritätisch besetzt wird (Paragraph 81, Absatz eins, ÄrzteG 1998), ist sichergestellt, dass er die Interessen nicht nur einer Kurie (und allenfalls zu Lasten der Interessen der anderen Kurie) wahrnimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110010.J04

Im RIS seit

30.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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