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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §83 Abs2;Rechtssatz
§ 83 ÄrzteG 1998 ermöglicht dem Präsidenten und in weiterer Folge dem Kammervorstand, auf autonom gefasste Beschlüsse einer Kurienversammlung Einfluss zu nehmen. Einerseits kann der Präsident, der gemäß § 83 Abs. 2 ÄrzteG 1998 die Geschäftsstücke der Kurienversammlungen gegenzuzeichnen hat, die Gegenzeichnung verweigern, wenn der dem Geschäftsstück zugrundeliegende Beschluss die Kompetenz der Kurienversammlung überschreitet (Z. 1) oder rechtswidrig zustandegekommen ist (Z. 2) oder wenn binnen zwei Wochen nach Vorlage zur Unterschrift ein Verfahren nach Abs. 3 eingeleitet wird. Die Ablehnung der Gegenzeichnung eines Geschäftsstückes durch den Präsidenten der Ärztekammer hat u.a. zur Folge, dass mit den Kurienversammlungen ausverhandelte Verträge keine Wirksamkeit entfalten (vgl. die RV 1386 BlgNR 20. GP 104).Paragraph 83, ÄrzteG 1998 ermöglicht dem Präsidenten und in weiterer Folge dem Kammervorstand, auf autonom gefasste Beschlüsse einer Kurienversammlung Einfluss zu nehmen. Einerseits kann der Präsident, der gemäß Paragraph 83, Absatz 2, ÄrzteG 1998 die Geschäftsstücke der Kurienversammlungen gegenzuzeichnen hat, die Gegenzeichnung verweigern, wenn der dem Geschäftsstück zugrundeliegende Beschluss die Kompetenz der Kurienversammlung überschreitet (Ziffer eins,) oder rechtswidrig zustandegekommen ist (Ziffer 2,) oder wenn binnen zwei Wochen nach Vorlage zur Unterschrift ein Verfahren nach Absatz 3, eingeleitet wird. Die Ablehnung der Gegenzeichnung eines Geschäftsstückes durch den Präsidenten der Ärztekammer hat u.a. zur Folge, dass mit den Kurienversammlungen ausverhandelte Verträge keine Wirksamkeit entfalten vergleiche die Regierungsvorlage 1386 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 104).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110010.J03Im RIS seit
30.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018