RS Vwgh 2016/9/8 Ro 2016/11/0010

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Veröffentlicht am 08.09.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §83 Abs2;
ÄrzteG 1998 §83;
ÄrzteG 1998 §84;
VwRallg;
  1. ÄrzteG 1998 § 84 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 84 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 84 gültig von 01.01.2015 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  4. ÄrzteG 1998 § 84 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  5. ÄrzteG 1998 § 84 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  6. ÄrzteG 1998 § 84 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  7. ÄrzteG 1998 § 84 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 84 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Rechtssatz

§ 83 ÄrzteG 1998 ermöglicht dem Präsidenten und in weiterer Folge dem Kammervorstand, auf autonom gefasste Beschlüsse einer Kurienversammlung Einfluss zu nehmen. Einerseits kann der Präsident, der gemäß § 83 Abs. 2 ÄrzteG 1998 die Geschäftsstücke der Kurienversammlungen gegenzuzeichnen hat, die Gegenzeichnung verweigern, wenn der dem Geschäftsstück zugrundeliegende Beschluss die Kompetenz der Kurienversammlung überschreitet (Z. 1) oder rechtswidrig zustandegekommen ist (Z. 2) oder wenn binnen zwei Wochen nach Vorlage zur Unterschrift ein Verfahren nach Abs. 3 eingeleitet wird. Die Ablehnung der Gegenzeichnung eines Geschäftsstückes durch den Präsidenten der Ärztekammer hat u.a. zur Folge, dass mit den Kurienversammlungen ausverhandelte Verträge keine Wirksamkeit entfalten (vgl. die RV 1386 BlgNR 20. GP 104).Paragraph 83, ÄrzteG 1998 ermöglicht dem Präsidenten und in weiterer Folge dem Kammervorstand, auf autonom gefasste Beschlüsse einer Kurienversammlung Einfluss zu nehmen. Einerseits kann der Präsident, der gemäß Paragraph 83, Absatz 2, ÄrzteG 1998 die Geschäftsstücke der Kurienversammlungen gegenzuzeichnen hat, die Gegenzeichnung verweigern, wenn der dem Geschäftsstück zugrundeliegende Beschluss die Kompetenz der Kurienversammlung überschreitet (Ziffer eins,) oder rechtswidrig zustandegekommen ist (Ziffer 2,) oder wenn binnen zwei Wochen nach Vorlage zur Unterschrift ein Verfahren nach Absatz 3, eingeleitet wird. Die Ablehnung der Gegenzeichnung eines Geschäftsstückes durch den Präsidenten der Ärztekammer hat u.a. zur Folge, dass mit den Kurienversammlungen ausverhandelte Verträge keine Wirksamkeit entfalten vergleiche die Regierungsvorlage 1386 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 104).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110010.J03

Im RIS seit

30.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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