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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §65 Abs3;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhang der §§ 65 Abs. 3 und § 84 Abs. 3 und 4 ÄrzteG 1998 ergibt sich, dass die Kurien durch ihre Kurienversammlung die ihnen zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich in eigenem Namen wahrzunehmen haben.Aus dem Zusammenhang der Paragraphen 65, Absatz 3 und Paragraph 84, Absatz 3 und 4 ÄrzteG 1998 ergibt sich, dass die Kurien durch ihre Kurienversammlung die ihnen zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich in eigenem Namen wahrzunehmen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110010.J02Im RIS seit
30.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018