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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §195;Rechtssatz
War der Kurienversammlungsbeschluss, gegen den sich das Veto des Präsidenten der Ärztekammer richtet und auf den sich auch der Beschluss des Kammervorstandes, mit dem die im Veto vertretene Ansicht bestätigt wurde, bezieht, bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Revision nicht mehr rechtswirksam, war das rechtliche Interesse an einer meritorischen Entscheidung durch den VwGH somit schon bei Einbringung der Revision nicht mehr gegeben, weil eine aktuelle Rechtsverletzung der Ärztekammer durch die bekämpfte aufsichtsbehördliche Maßnahme ausgeschlossen ist. Eine derartige Revision ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen (Hinweis Beschlüsse vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0028, und vom 19. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110010.J01Im RIS seit
30.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018