TE Vwgh Erkenntnis 1993/7/1 92/09/0296

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Veröffentlicht am 01.07.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z1;
AuslBG §2 Abs2 liti;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde der J in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 17. Juni 1992, AZ IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte das Arbeitsamt Angestellte mit Bescheid vom 27. März 1992 den Antrag der Beschwerdeführerin (einer französischen Staatsangehörigen) vom 12. März 1992 auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF des BGBl. Nr. 450/1990 (AuslBG), mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin sei während der letzten acht Jahre vom Zeitpunkt der Antragseinbringung zurückgerechnet lediglich drei Jahre, vier Monate und fünf Tage im Bundesgebiet beschäftigt gewesen.

Die belangte Behörde gab mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufung der Beschwerdeführerin, in der sie ausführte, sie selbst komme auf eine Beschäftigungszeit von vier Jahren und sieben Monaten und könne, wie sie die Sache auch drehe, nie die fünf Jahre erbringen, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG keine Folge und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG aus, wie die Ermittlungen ergeben hätten, lägen im Zeitraum vom 12. März 1984 bis 12. März 1992 Beschäftigungszeiten bzw. Zeiten eines Karenzurlaubes - innerhalb des Dienstverhältnisses bei der Handelsschule X, die als Ersatzzeit für die Berechnung der Anspruchsvoraussetzungen zu berücksichtigen sei - im Ausmaß von vier Jahren, acht Monaten und zwei Tagen vor. Somit sei das Erfordernis zur Erteilung eines Befreiungsscheines nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG - Beschäftigungsdauer von fünf Jahren während der letzten acht Jahre - nicht erfüllt. Eine gesetzliche Ausnahmebestimmung, die von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zur Ausstellung eines Befreiungsscheines absehe, sei im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Mit dieser Beschwerde wurde im Ergebnis dem hg. Ergänzungsauftrag vom 18. August 1992, Zl. 92/09/0211, rechtzeitig Rechnung getragen (siehe dazu den hg. Beschluß vom heutigen Tage, Zl. 93/09/0294).

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Gerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen in dem Recht auf Ausstellung eines Befreiungsscheines verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung außer acht gelassen, daß sie im Rahmen des österreichischen akademischen Austauschdienstes vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zum Lektor für die Zeit vom 1. Oktober 1989 bis 30. September 1992 an der Universität bestellt worden sei. Hätte die Beschwerdeführerin ihren Antrag erst kurz vor Auslaufen dieses Vertrages gestellt, hätte sie zweifellos fehlende Monate dadurch dazugewonnen. Solcherart aber wäre der Befreiungsschein zu erteilen gewesen. Es hätte somit die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über ihre berechtigten Ansprüche mit Ablauf des Vertrages zu informieren gehabt.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß dem zur Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides erhobenen § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG ist einem Ausländer auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn der Ausländer während der letzten acht Jahre vom Zeitpunkt der Antragseinbringung zurückgerechnet mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, daß die von § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG geforderte rechtserhebliche Tatsache einer mindestens fünfjährigen Beschäftigung im Bundesgebiet während der letzten acht Jahre vom Zeitpunkt der Antragseinbringung nicht gegeben ist.

Diese Auffassung der belangten Behörde erweist sich als nicht rechtswidrig.

Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, erachtet sie im Zeitpunkt der Antragseinbringung - im Einklang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren - in den letzten acht Jahren lediglich eine Beschäftigungszeit im Ausmaße von vier Jahren, acht Monaten und zwei Tagen als gegeben. Dieser den angefochtenen Bescheid stützenden Sachverhaltsannahme vermag die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer bis 30. September 1992 andauernden Tätigkeit als Lektor an der Universität, auf welche gemäß § 2 Abs. 2 lit. i AuslBG die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden sind, sind vielmehr geeignet, die Richtigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Tatsachenfeststellung zu unterstreichen. Solcherart aber war die darauf gegründete Entscheidung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090296.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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