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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Bezeichnung der Behörde ist ein wesentliches Merkmal, dessen Fehlen zur absoluten Nichtigkeit führt. Dem Erfordernis zur Bezeichnung der Behörde ist dann Rechnung getragen, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann - also unabhängig von der subjektiven Kenntnis seitens des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde. Ob und welcher Behörde eine Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches und seiner Einleitung, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung zu beurteilen. Es ist demnach nicht von Bedeutung, an welcher Stelle der Erledigung die Behörde genannt ist (Hinweis E vom 30. Oktober 2015, Ra 2015/03/0051).
Schlagworte
BehördenbezeichnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110103.L01Im RIS seit
30.09.2016Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016