RS Vwgh 2016/9/8 Ra 2016/11/0081

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Veröffentlicht am 08.09.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie vorliegend die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen - ist nicht hinreichend, um den Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 29 VwGVG 2014 gerecht zu werden (vgl. das E vom 25. Mai 2016, Ra 2016/11/0038; vgl. auch die Erkenntnisse vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0051, und vom 11. November 2015, 2013/11/0244).Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie vorliegend die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen - ist nicht hinreichend, um den Anforderungen an die Begründungspflicht nach Paragraph 29, VwGVG 2014 gerecht zu werden vergleiche das E vom 25. Mai 2016, Ra 2016/11/0038; vergleiche auch die Erkenntnisse vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0051, und vom 11. November 2015, 2013/11/0244).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110081.L09

Im RIS seit

04.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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